Inzidenz stabil unter 35 Solingen hebt Maskenpflicht in Fußgängerzonen auf

Solingen · Am vierten Werktag in Folge liegt der Inzidenzwert in Solingen unter 35. Deshalb hat der Krisenstab entschieden, die Maskenpflicht in Fußgängerzonen sowie im 200-Meter-Umkreis von Schulen und Kindertagesstätten aufzuheben.

 Ab sofort ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Kernbereichen der Innenstadt sowie von Ohligs und Wald keine Pflicht mehr.

Ab sofort ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Kernbereichen der Innenstadt sowie von Ohligs und Wald keine Pflicht mehr.

Foto: Guido Radtke

Ab sofort gelten in Solingen nur noch die Bestimmungen, die in der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen formuliert sind. Für die Klingenstadt bedeutet dies, dass die Maskenpflicht in den Fußgängerzonen sowie im 200-Meter-Umkreis von Schulen und Kindertagesstätten aufgehoben ist. Diese Regelungen waren durch eine spezielle Allgemeinverfügung zusätzlich formuliert worden und galten in den vergangenen Monaten über die Vorgaben der Bundesnotbremse sowie über die landesweite Schutzverordnung hinaus.

„Die erfreuliche Entwicklung der Zahlen erlaubt es uns, endlich auch hier wieder zu lockern", freut sich Oberbürgermeister Tim Kurzbach. Weil die 7-Tage-Inzidenz mit 28,9 nun schon am vierten Werktag in Folge stabil unter 35 liegt, wurde die Pflicht eines Mund-Nase-Schutzes in den Kernbereichen der Innenstadt sowie von Ohligs und Wald aufgehoben.

„Wenn sich Abstände nicht einhalten lassen oder wenn es irgendwo besonders voll ist, empfiehlt es sich nach wie vor, auf Nummer Sicher zu gehen und lieber einen Mund-Nase-Schutz zu tragen“, appeliert der Oberbürgermeister an die Vernunft und Besonnenheit der Bürger.

Nach wie vor gibt es jedoch Bereiche, in denen das Tragen eines Mund-Nase-Schutz laut Corona-Schutzverordnung verpflichtend bleibt: in Bussen und Bahnen, an Haltestellen sowie in Geschäften, Arztpraxen oder bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Fußpflege). Auch in geschlossenen Räumen von Museen, Kunstausstellungen, Schlössern, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen ist ein Aufsetzen der Maske weiterhin erforderlich. Ebenfalls gelten Masken-Regeln auf Märkten, im Umfeld geöffneter Einzelhandelsgeschäfte (einschließlich der zum Geschäft gehörenden Parkplätze), während Gottesdiensten in geschlossenen Räumen sowie beim Betreten, Verlassen und Durchqueren von Gastronomiebetrieben (bis zum Platz).

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