Freifunk in Rommerskirchen Neue Mobilstation soll mit W-LAN ausgestattet sein

Rommerskirchen · Juristische Bedenken hat das Rathaus inzwischen angesichts der geänderten Rechtslage fallen gelassen.

 Bürgermeister Martin Mertens, Rechtsamtsleiter Gregor Küpper (r.) und Wirtschaftsförderer Maximilian Hoffmeier (l.).

Bürgermeister Martin Mertens, Rechtsamtsleiter Gregor Küpper (r.) und Wirtschaftsförderer Maximilian Hoffmeier (l.).

Foto: Georg Salzburg(salz)

Die geplante Mobilstation am Bahnhof soll auch „freifunktauglich“ sein, beziehungsweise mit öffentliche  frei zugänglichem W-LAN ausgestattet werden. Dies bestätigte jetzt Rechtsamtsleiter Gregor Küpper. Entsprechende Anträge von SPD und UWG wurden im Rat bereits vor fast auf den Tag genau vier Jahren im Prinzip durchaus wohlwollend diskutiert.

Angesichts juristischer Bedenken der Verwaltung landeten sie zwar nicht im Papierkorb, wurden aber doch auf eine etwas längere Bank geschoben. Grund für den inzwischen vollzogenen Sinneswandel im Rathaus ist die seither schrittweise zugunsten der Anbieter veränderte Rechtslage, wie Gregor Küpper bestätigt. „Ich sehe keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einrichtung eines frei verfügbaren W-LAN, etwa in der  Mehrzweckhalle, insbesondere aber am Bahnhof und der Mobilstation“, sagt er.

 Bereits Mitte 2017 habe der Bundestag durch eine Gesetzesnovelle dazu angesetzt, die für Anbieter unter Umständen extrem kostspielige Störerhaftung weitestgehend abzuschaffen. Bei Bedarf können ersatzweise seither bestimmte Ports (für Tauschbörsen und ähnliches) am Router gesperrt, oder  das W-LAN durch Anmeldesysteme besser überwacht werden.

Klarheit, gerade auch für Kommunen, hat nach Küppers Worten in dieser Frage aber erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor einem Jahr gebracht, der eine europarechtskonforme Auslegung des geänderten Gesetzes vornahm und so  für deutlich mehr Rechtssicherheit zugunsten der Anbieter sorgte. „So ist man als Dienstanbieter definitiv nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“, sagt Gregor Küpper. „Das erleichtert die Praktikabilität der Einrichtung eines W-LAN deutlich.“ Ihm zufolge ist das BGH-Urteil so zu verstehen, dass  unverhältnismäßige Erschwerungen für ein kostenloses W-LAN-Netz vermieden werden sollten und daher erst dann Anlass zu Sicherungsmaßnahmen bestehe, „wenn Urheberrechtsverletzungen tatsächlich auftreten, zumindest im gewerblichen Rahmen“, sagt Küpper.

Die deutlich verbesserte Rechtslage aber auch die Tatsache, dass die, kostenfreies W-LAN zum Teil schon seit Jahren anbietenden,  Nachbarkommunen „bisher keine durchgreifenden negativen Erfahrungen hatten“, trägt Gregor Küpper zufolge „zu der Entscheidung für das freie W-LAN an neuralgischen Punkten im Gemeindegebiet wesentlich bei“.

Gleichwohl bleibe ein Restrisiko, denn die Störerhaftung sei damit nicht gänzlich beseitigt. Gleichwohl hält der Chefjurist des Rathauses „das  Restrisiko für überschaubar.“ So sei die Inanspruchnahme auf die Abmahnkosten (nicht beim Schadensersatz)  inzwischen begrenzt. Zudem seien Anbieter „erst nach der ersten geltend gemachten Urheberrechtsverletzung zu verschärften Sicherungs- und Sperrmaßnahmen verpflichtet“, sagt Küpper. Diese dann umzusetzen, sei in der Praxis kein Problem. Die Möglichkeit, dass hunderte Nutzer zugleich  künftig am Bahnhof dieselben kostenpflichtigen Inhalte herunterlüden, hält er für abwegig und lebensfremd.

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