Rheinberg Muss die Stadt Beiträge zurückzahlen?

Rheinberg · Für das Verwaltungsgericht handelt es sich bei den Innenstadtstraßen um eine Hauptverkehrsader. Anwohner klagen.

 Ein Blick in die Orsoyer Straße Richtung Holzmarkt: Anwohner haben gegen die von der Stadt erhobenen Anliegerbeiträge geklagt.

Ein Blick in die Orsoyer Straße Richtung Holzmarkt: Anwohner haben gegen die von der Stadt erhobenen Anliegerbeiträge geklagt.

Foto: Uwe Plien

Die Zusammenfassung, die der Klever Fachanwalt für Verwaltungs-, Bau- und Architektenrecht, Jürgen Voss, aus dem Erörterungstermin vor der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf als vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitnahm, dürfte der Stadt Rheinberg nicht gefallen. In dem Papier, das der RP vorliegt, heißt es: „Die Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Innenstadt war weitgehend rechtswidrig.“ Nach Auffassung des Gerichts dürfe der Teilbereich vom Innenwall bis zur Einmündung Kattewall nur als Hauptverkehrsstraße und nicht als Anliegerstraße mit noch höheren Beiträgen für die Anlieger abgerechnet werden. Ab Kattewall dürfe die Stadt für die weitere Verkehrsführung durch die Innenstadt keinen Cent mehr Anliegerbeitrag von den Grundstückseigentümern erheben.

Gegen die Ausbaubeitragsbescheide hatten sich mehrere Grundstückseigentümer gewehrt (RP berichtete). Der Rheinberger Rechtsanwalt Ulrich Rust hatte zur Untauglichkeit des eingebrachten Materials Gutachten eingeholt, die der für die Führung der Muster-Prozesse beauftragte Anwalt Voss in die Prozessakten einbrachte.

Beim Erörterungstermin habe das Gericht zunächst für den Teilabschnitt von Innenwall bis Kattewall die Auffassung vertreten, dass es sich um keine Anliegerstraße handele, sondern weiterhin um eine Hauptverkehrsader: „Die Orsoyer Straße muss den gesamten Verkehr aufnehmen, der sich von der Straße Zum Kattewall mit seinen Parkplätzen in Richtung Südosten auf die ehemalige B 57 begibt. Hinzu kommt der Verkehr vom Holzmarkt, Fischmarkt, Großer Markt und Teilen der Rheinstraße, die ebenfalls über die Orsoyer Straße nach Osten hin abfließt.“

Die Prozessvertreter der Stadt Rheinberg hätten daraufhin noch im Sitzungstermin den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid um rund zehn Prozent reduziert, so dass der Streit um diesen Teilabschnitt prozessual beendet wurde.

Gar nicht erhebungsfähig sei hingegen nach vorläufiger Auffassung des Gerichts der weitere Bereich der Verkehrsführung ab der Einmündung Kattewall. Anwalt Voss: „Es geht bei der städtischen Einordnung zur Beitragserhebung um die Etikettierung einer Mogelpackung. Bei allein 150 Busbewegungen pro Tag kann doch kein vernünftiger Mensch die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um überwiegenden Durchgangsverkehr, sondern um einen verkehrsberuhigten Bereich mit teilweisem Vorrang der Fußgänger und zusätzlicher Aufenthaltsfunktion der Straße für spielende Kinder.“

Dieser Rechtsauffassung habe sich das Gericht angeschlossen. In einem schriftlichen Hinweis wurde das von der Stadt Rheinberg aufgestellte Bauprogramm als völlig untauglich bezeichnet. Darin ging es um die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereiches. „Die Stadt Rheinberg sollte den Innenstadt-Anliegern die bereits gezahlten Beiträge für diese Teilabschnitte des sogenannten Mischsystems zurückzahlen“, so Jürgen Voss. Nach seiner Schätzung geht es hier um einen Betrag von rund 800.000 Euro, der seitens der Stadt bereits in sofort vollziehbaren Beitragsbescheiden vereinnahmt wurde.

Der Prozessbevollmächtigte der Stadt habe angekündigt, die Stadt Rheinberg werde die bestehende Einzelsatzung rückwirkend ändern. Sie werde klarstellen, dass die Straße nicht mehr als verkehrsberuhigt betrieben werden solle und beabsichtigt sei, die verkehrsrechtliche Anordnung der „Spielstraße“ aufzuheben. Die Stadt Rheinberg verlangt nun eine mündliche Verhandlung vor der 12. Kammer und hat offenbar die angeregte Aufhebung der Beitragsbescheide angeregt, so dass der Muster-Rechtsstreit voraussichtlich in die zweite Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gehen wird.

Auf Nachfrage sagte Fachbereichsleiter Ralf Chowanietz für die Stadt, dass die Verwaltung nichts aus nicht-öffentlichen Erörterungsterminen herausgebe. Allerdings stehe eine Verhandlung bevor. Chowanietz: „Es gab den positiven Hinweis der Richterin, dass die Voraussetzungen der Beitragserhebungen, die eine gesetzliche Verpflichtung für uns sind, und die Ermittlung der beitragsfähigen Kosten nicht infrage gestellt wurden.“ Zur Höhe der erhobenen Beiträge habe sie sich kritisch geäußert.

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