Bei höherer Gewalt: Keine Storno-Gebühren Wenn der Urlaub baden geht

Bei höherer Gewalt: Keine Storno-Gebühren · Ob in Ostdeutschland, Schleswig-Holstein, Österreich, Tschechien, Spanien oder Italien - "Land unter" heißt es zurzeit in vielen Urlaubsgebieten. Allein in Deutschland wurde in vielen Landkreisen wegen der Hochwassermassen Katastrophenalarm ausgerufen. Wo betroffene Anwohner fieberhaft ihre Häuser gegen die reißenden Fluten sichern und auf das Halten der Dämme hoffen, scheinen die Nöte der Urlauber zwar gering. Doch der Schein trügt: Schließlich kann der Urlaub dadurch "ins Wasser fallen".

"Viele, die jetzt ihre Reise in die Überschwemmungsgebiete antreten wollen, fragen sich natürlich, ob sie angesichts überfluteter Straßen und unter Wasser stehender Quartiere nicht besser zu Hause bleiben sollen", so die Verbraucher-Zentrale NRW. Sie rät, folgende Überlegungen in die Reiseplanung einzubeziehen: - Grundsätzlich trägt der Reisende das Risiko schlechten Wetters am Urlaubsort.

Doch wenn sintflutartige Regenfälle in Katastrophenalarm münden und die gebuchte Unterkunft nicht bewohnbar oder erreichbar ist, liegt höhere Gewalt vor. Das heißt, der Gast muss die Reise nicht antreten - und Gebühren für das Stornieren dürfen nicht verlangt werden. Umgekehrt muss der wettergeschädigte Gastwirt das unbewohnbare Zimmer oder die Ferienwohnung auch nicht zur Verfügung stellen - der Urlauber kann hier dann nicht auf Schadenersatz wegen nicht erbrachter Leistung pochen.

Reisende müssen Umwege zu Quartieren, die nicht unmittelbar von der Überschwemmung betroffen sind, in Kauf nehmen. - Wer seine Reise nur nicht antritt, weil geplante Urlaubsaktivitäten ins Wasser fallen, also zum Beispiel die Radtour wegen überfluteter Wege und umgestürzter Bäume nicht möglich ist, muss damit rechnen, dass der Vermieter Entschädigungen fordert. - 80 bis 90 Prozent des Preises für die Beherbergung bei Übernachtung mit Frühstück, 70 Prozent bei Halbpension und 60 Prozent bei Vollpension kann der Vermieter dann in Rechnung stellen.

Liegt die Unterkunft im Ausland gilt das ausländische Recht. - Wurde die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht, gelten folgende Regelungen: Pauschalreisende wie Veranstalter können wegen höherer Gewalt kündigen, wenn das Hotel wegen der Regenmassen nicht erreicht werden kann oder unter Wasser steht. Auch wenn die unmittelbare Umgebung so geflutet ist, dass Urlaub und Erholung "baden gehen", kann der Vertrag storniert werden.

Ein gezahlter Reisepreis muss vom Veranstalter zurückgezahlt werden - mit Ausnahme der Kosten für Leistungen, die bereits erbracht wurden. Möglicherweise anfallende Mehrkosten für eine vorzeitige Heimreise tragen Reisende und Veranstalter jeweils die Hälfte der Kosten. Achtung: Wird der Urlaub unfreiwillig verlängert, muss der Reisende die zusätzlichen Kosten tragen.

(NGZ)
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