Corona im Rhein-Kreis Neuss Was bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu beachten ist

Rhein-Kreis · Das Kreisgesundheitsamt weist darauf hin, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, nicht immunisiertes Personal ab dem 16. März bis spätestens zum 30. März beim Rhein-Kreis Neuss zu melden. Was dabei zu beachten ist.

Bundesweit tritt die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich zum 16. März in Kraft. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen müssen bis zu diesem Termin ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Immunisierung vorlegen. Wenn eine Impfung im Einzelfall auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist, müssen sie dies mit einem umfangreichen ärztlichen Attest nachweisen. Das Kreisgesundheitsamt weist darauf hin, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, nicht immunisiertes Personal ab dem 16. März bis spätestens zum 30. März beim Rhein-Kreis Neuss zu melden.

 Barbara Albrecht ist Leiterin des Kreisgesundheitsamtes.

Barbara Albrecht ist Leiterin des Kreisgesundheitsamtes.

Foto: Rhein-Kreis Neuss/Andreas Baum

Auch wenn Zweifel an einem Nachweis bestehen, sollte dies gemeldet werden. Diese Meldungen müssen ab 16. März über ein Formular des Landes NRW erfolgen. Sobald dieses Formular frei geschaltet ist, veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite www.rhein-kreis-neuss.de/corona. Amtsleiterin Barbara Albrecht betont: „Wir bitten darum, das Meldungen ausschließlich über das Meldeportal eingereicht und nicht per E-Mail an unser Amt gesendet werden. Außerdem sollten Arbeitgeber auf keinen Fall Impfnachweise schicken. Eine Meldung ist nur dann erforderlich, wenn ein Mitarbeiter keinen Impfnachweis vorlegen kann oder wenn der Arbeitgeber den Impfnachweis oder ein Attest anzweifelt.“

Bei allen gemeldeten Fällen prüft das Kreisgesundheitsamt bis spätestens zum 15. Juni, ob Betretungs- oder Beschäftigungsverbote für die betroffenen Mitarbeiter erforderlich sind. Bis zu einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung darf der Mitarbeiter zunächst weiterarbeiten. Somit müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen ihren Impfnachweis bis zum 15. März beim Arbeitgeber vorlegen. Auch alle weiteren Heil- und Hilfsberufe sowie Pflege- und Gesundheitsfachberufe sind davon betroffen. Wer nach dem 15. März eine neue Tätigkeit im medizinischen oder pflegerischen Bereich aufnehmen will, aber keine vollständige Immunisierung nachweisen kann, darf nicht in der Einrichtung tätig werden.

Für Menschen, die bislang noch nicht geimpft sind, gibt es weiterhin die Impfangebote des Rhein-Kreises Neuss – im Impfzentrum und durch mobile Teams. Alle Impftermine finden sich unter www.rhein-kreis-neuss.de/coronaimpfung.

(NGZ)
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