Schulen, Pflegeeinrichtungen und Feiern Diese Corona-Regeln gelten im Rhein-Kreis Neuss

Rhein-Kreis Neuss · Seit Montag, 2. November, gilt die neue Corona-Schutzverordnung. Der Rhein-Kreis Neusswurde außerdem als Risikogebiet eingestuft. Ein Überblick, was das für die Maskenpflicht, Gastronomie, private Treffen und Veranstaltungen bedeutet.

 Auf dem Schulgelände gilt nach wie vor die Maskenpflicht.

Auf dem Schulgelände gilt nach wie vor die Maskenpflicht.

Foto: dpa/Jens Büttner
  • Maskenpflicht Ab Montag (19. Oktober) gilt Maskenpflicht in allen öffentlichen Außenbereichen, „in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist“. Dies gilt insbesondere in Fußgängerzonen des Rhein-Kreises und im Bereich der Altstadt Zons. Auch in stark frequentierten öffentlichen Außenbereichen muss jetzt ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Es besteht natürlich nach wie vor in weiteren Einrichtungen für Kunden, Beschäftigte und Inhaber eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Dazu zählen etwa Einkaufszenten und Geschäfte, Museen, Burgen, aber auch geschlossenen Räume in Tierparks oder botanischen Gärten. Die Maske muss auch bei der der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb einer gastronomischen Einrichtung oder im praktischen Fahrunterricht getragen werden. Auch bei der Inanspruchnahme von Handwerks- oder Dienstleistungen, die nicht ohne einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern erbracht werden können, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das gilt auch für Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen des Gesundheitswesens. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aus medizinischen Gründe keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch andere Schutzmaßnahmen - zum Beispiel Abtrennung durch eine Glasscheibe - ersetzt werden.
  • Gastronomie, Theater und Fitnessstudios Kneipen, Bars, Clubs und Restaurants sowie Theater, Opern und Kinos werden ab dem 2. November ebenso geschlossen wie Bordelle, Schwimmhallen und Fitness-Studios. Freizeit- und Unterhaltungsveranstaltungen werden untersagt.
  • Private Treffen Von Montag an sollen sich in der Öffentlichkeit nur noch Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes mit maximal zehn Personen treffen dürfen. Verstöße sollen von den Ordnungsbehörden streng verfolgt werden.
  • Situation im Einzelhandel Es geht wieder los: In den sozialen Netzwerken werden die ersten Bilder von leeren Regalen in Supermärkten gepostet. Und wie schon vor Monaten wird vor allem Toilettenpapier und Mehl „gehamstert“.
  • Besuchszeiten im Krankenhaus Die Akutkrankenhäuser schließen die Tore. Von Samstag, 31. Oktober, an können im Johanna-Etienne-Krankenhaus der St.-Augustinus-Gruppe keine Patientenbesuche mehr gemacht werden, ab Montag gilt das auch für alle zum Rheinland Klinikum Neuss gehörenden Standorte. Das sind namentlich das Lukaskrankenhaus an der Preußenstraße, die Rheintorklinik an der Hafentraße und die beiden Krankenhäuser in Grevenbroich und Dormagen.Allerdings werden wie beim ersten Lockdown im Frühjahr Ausnahmen gestattet. Ausgenommen vom Besuchsverbot sind werdende Väter, die zur Entbindung mit in den Kreißsaal oder Mutter und Kind(er) auf der Neugeborenenstation besuchen wollen. Nach Absprache, so betonen die Krankenhausträger in einer Mitteilung am Freitag, dürfen auch Angehörige von schwerstkranken Patienten und von solchen, die auf den Palliativstationen betreut werden, ins Haus.
  • St. Martin Die neue Corona-Schutzverordnung erlaubt nach Angaben des Gesundheitsministeriums keine Martinszüge.
  • Karneval Karnevalsumzüge fallen unter das Verbot von Straßenfesten und sind nicht erlaubt. Auch Karnevalsbälle, Karnevalspartys und gesellige Karnevalssitzungen können nicht stattfinden. In Neuss möchte der Karnevalsausschuss mit Hoppeditz-Erwachen, Prinzenproklamation und anderen Ideen Akzente setzen, auch wenn Straßenkarneval und Kappeszug ausfallen. In Holzheim und in Grefrath wurden alle Termine abgesagt.
(NGZ)
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