Rechtsanwälte kritisieren Aussagen der Staatsanwaltschaft "Rechtsstaatlich bedenkliche Vorgehensweise"

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den Leiter und den stellvertretenden Leiter der Musikschule Meerbusch werden vom Büro der Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner mit Nachdruck zurückgewiesen. Dr. Heinz Günther Hüsch und Simona Schnelle: "Die Staatsanwaltschaft hat behauptet, gegen beide sei Anklage erhoben worden. Richtig ist, dass eine wirksame Anklage bisher nicht zugestellt ist. Als Verteidiger des Leiters der Musikschule Meerbusch habe ich eine Zustellung erhalten, die sich nicht auf das entsprechende Verfahren bezieht.

Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den Leiter und den stellvertretenden Leiter der Musikschule Meerbusch werden vom Büro der Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner mit Nachdruck zurückgewiesen. Dr. Heinz Günther Hüsch und Simona Schnelle: "Die Staatsanwaltschaft hat behauptet, gegen beide sei Anklage erhoben worden. Richtig ist, dass eine wirksame Anklage bisher nicht zugestellt ist. Als Verteidiger des Leiters der Musikschule Meerbusch habe ich eine Zustellung erhalten, die sich nicht auf das entsprechende Verfahren bezieht.

Gegen den stellvertretenden Leiter der Musikschule liegt bisher eine Zustellung nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat eine Person verklagt, die mit der Musikschule nichts zu tun hat. Auch der neuerliche Versuch der Zustellung einer nachträglich veränderten Anklage ist fehl gegangen. Dennoch hat der Sprecher der Staatsanwaltschaft die erhobenen Vorwürfe nicht nur durch die Mitteilung der Anklageerhebung, sondern auch durch Bekanntgabe von Einzelheiten veröffentlicht. So müssen wir jedenfalls aus den unterschiedlichen Pressemitteilungen, deren Verfasser den detaillierten Sachverhalt ohne eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft nicht haben kennen können, schließen.

Es ist rechtsstaatlich außerordentlich bedenklich, wenn eine Staatsanwaltschaft nun zum wiederholten Male Vorwürfe gegen Dritte erhebt und diese auch noch zu erläutern versucht, ehe ein Gerichtsverfahren überhaupt eröffnet ist. Die voreiligen Presseveröffentlichungen verkennen, welchen nicht reparierbaren Schaden die Staatsanwaltschaft dadurch verursacht. Selbst über spätere Freisprüche sind nicht hinreichend geeignet die verletzte Ehre wieder herzustellen."

Die beiden Rechtsanwälte verweisen in diesem Zusammenhang auf Paragraf 353d Strafgesetzbuch, der insoweit lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist."

Die Staatsanwaltschaft bewege sich mit ihrer Pressepolitik im konkreten Fall bis hart an die Grenze ihrer eigenen Strafbarkeit. Es sei zudem zu bedauern, dass mit Ausnahme einer Tageszeitung kein Presseorgan bei den bekannten Verteidigern der beiden in Betracht kommenden Personen Nachfrage gehalten habe. Es werde einseitig der Standpunkt der abhängigen Staatsanwaltschaft veröffentlicht, ehe ein unabhängiges Gericht eine Anklage überhaupt für zugelassen erklärt hat.

"Wir sehen in einem solchen Verhalten die Verletzung des selbstverständlichen Anspruches darauf, in einer einen selbst betreffenden Angelegenheit gehört zu werden. Die von uns vertretenen Personen weisen die Vorwürfe mit allem Nachdruck zurück. Die Musikschule genießt hohes Ansehen weit über Meerbusch hinaus. Ihre Leistungen haben vielfach Anerkennung gefunden.

Die Musikschule wird geführt nach den Prinzipien, die seit mehr als 25 Jahren gelten. Die jetzigen Leiter der Musikschule stehen in gradliniger Tradition zu ihrer Vorgängerin, die für ihre Arbeit gleichfalls berechtigterweise hohe Anerkennung gefunden hat. Sollten - einfache - Fehler unterlaufen sein, so sind diese strafrechtlich nicht bedeutsam. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft sind zum Teil ungenau recherchiert, zum anderen Teil sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt."

(NGZ)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort