Rhein-Kreis Neuss Hofläden dürfen auch Ostersonntag öffnen

Rhein-Kreis Neuss · An den Kar- und Ostertagen sind diverse Vorschriften für öffentliche Veranstaltungen zu beachten und bestimmte Ladenöffnungszeiten einzuhalten. Darüber informiert das Ordnungsamt des Rhein-Kreises.

Der Karfreitag als stiller Feiertag unterliegt einem besonderen Schutz. Nicht erlaubt sind von 5 Uhr bis Karsamstag um 6 Uhr Märkte (auch Trödelmärkte und private Automärkte) oder gewerbliche Ausstellungen. Untersagt sind auch nicht-öffentliche unterhaltende Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen, Theater- und Musikaufführungen, Filmvorführungen und Vorträge während der Hauptzeit des Gottesdienstes sowie sportliche Wettkämpfe und Volksfeste.

An Karfreitag, 29. März, muss auch auf den Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten verzichtet werden. Am Gründonnerstag, 28. März, ist Tanz ab 18 Uhr verboten. "Auch bei anderen Veranstaltungen sollte auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden", sagen die Vertreter des Kreisordnungsamtes. Im Übrigen gelten Karfreitag die allgemeinen Regeln für den Schutz der Sonn- und Feiertage, also auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Karfreitag und Ostermontag, 1. April, Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden geöffnet sein. Ostersonntag, 31. März, müssen diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben.

Eine Ausnahme stellen landwirtschaftliche Betriebe dar. Sie dürfen zum Verkauf von selbst erzeugten Produkten an allen Sonn- und Feiertagen jeweils für die Dauer von fünf Stunden öffnen.

(NGZ)
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