Online-Bestellungen und unvollständig ausgeführte Hausrenovierung Remscheider wegen Betrugs in 29 Fällen verurteilt
Remscheid · War es vorsätzlicher Betrug des 29-jährigen Remscheiders mittels nicht versandter Online-Bestellungen und einer unvollständig ausgeführten Hausrenovierung, über den am Landgericht Wuppertal verhandelt wurde?
Das Gericht fand: ja. Es verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in 29 Fällen zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Gerade bei der Renovierung lagen die Ansichten weit auseinander. Ausgewogener war eine mit beiden Parteien befreundete, immobilienerfahrene Kauffrau als Zeugin. Als Vermittlerin war sie angetreten, als der Streit mit den Hausbesitzern, hauptsächlich dem Ehemann, aufflammte. Der hatte den Werkvertrag nachträglich als „zu teuer“ befunden. Die Vermittlerin wies das Gericht auf andere, mehr als doppelt so teure Angebote hin und auch darauf, dass nach ihren Erfahrungen der geforderte Zeitrahmen für die Arbeiten an einem Altbau unrealistisch eng gesetzt worden sei. Sie habe ihre Vermittlerrolle beendet, als die Forderungen des Ehemannes immer höher geworden seien. Allein Schadenersatz von mehr als 20.000 Euro sei gefordert und ein Kompromiss abgelehnt worden.
Die als Freunde des Ehemanns benannten Zeugen warfen dem Angeklagten vor, er habe von einem Lager gesprochen, in dem er vom Vorschuss bereits gekaufte Baumaterialien aufbewahre. Er habe dieses Lager aber nicht offengelegt. Beides hatte der Angeklagte schon vorher bestritten, da er seine Materialien auf Abruf nur vom Lager der Lieferanten beziehe, um Mehrarbeit zu vermeiden. Die Mitarbeiter, Praktikanten und jetzt Zeugen des Angeklagten bestätigten die Durchführung der vereinbarten Arbeiten und deren abrupten Abbruch nach sechs Wochen.
Das Plädoyer des Staatsanwalts betonte die vorsätzliche Bereicherungsabsicht des Angeklagten, sowohl bei den beklagten Online-Verkäufen als auch bei der abgebrochenen Renovierung. Trotz vorheriger Behauptung, dass man diese Anklagepunkte erst mal abgekoppelt von der Geschichte des Angeklagten sehen müsse, war es zum Ende des Plädoyers doch der Vorwurf des Wiederholungstäters, der entscheidend zu sein schien. Nachweise des Finanzamts und ein Laptop mit der Buchhaltung des Angeklagten, die im Termin noch überreicht wurden, als entlastendes Beweismittel für die tatsächliche Existenz einer angemeldeten Firma lehnte er wegen „Bedeutungslosigkeit“ ab. Er forderte eine Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren.
Freispruch forderte dagegen der Verteidiger. Sein Mandant sei kein Wiederholungstäter mehr, habe trotz aller Probleme neu anfangen wollen. Dass ihm einiges wegen Überarbeitung über den Kopf gewachsen sei, sei der Grund für nicht korrekt erledigte Verkäufe. Die Vorwürfe hinsichtlich der misslungenen Renovierung seien haltlos.
Das Gericht schloss sich dem nicht an und verurteilte den Remscheider wegen Betrugs in 29 Fällen zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.