Remscheider verurteilt Geldstrafe für Hakenkreuz-Tattoo und Beamtenbeleidigung

Remscheid/Wuppertal · Sich stark fühlen in der Gruppe kann ein erhebendes Gefühl sein, Fußballfans singen davon Lieder. Ein bestimmter Rest von Zurückhaltung ist trotzdem hilfreich, sonst kann man unangenehm auffallen.

Der Remscheider erschien im Wuppertaler Landgericht ohne Anwalt.

Der Remscheider erschien im Wuppertaler Landgericht ohne Anwalt.

Foto: dpa/Oliver Berg

So ging es einem 60-jährigen Remscheider, der aus einer feuchtfröhlichen Geburtstagsfeier heraus beschloss, Ärger mit seinem Schwager auf einer anderen Ebene auszuleben.

Seine Freunde führte er bis vor das Haus des Schwagers an der Neuenkamper Straße, um dem mal richtig die Meinung zu geigen. Dort tauchte schnell die alarmierte Polizei auf und versuchte mehrfach, die Gruppe per Platzverweis zu zerstreuen. Das erregte Widerspruch bei den Alkoholisierten, besonders der jetzt Angeklagte tat sich hervor.

Er soll Schimpfworte benutzt haben, die die Beamten persönlich nehmen durften – Beleidigung von Vollzugsbeamten ist strafbar. Ein Wort gab das andere, es endete damit, dass der Agitator erst zu Boden und dann auf die Wache gebracht wurde. Ein Alkoholpegel von 1,62 Promille erklärte einiges, zusätzlich aber stellten die Beamten am linken Daumen ein Hakenkreuz-Tattoo fest – auch das Zeigen von verfassungsfeindlichen Symbolen ist strafbar.

Vor dem Amtsgericht erklärte er das Tattoo zwar als Jugendsünde, fand aber – weil immer noch sichtbar – nicht viel Verständnis dafür. Die Beleidigungen seien nicht von ihm, sondern von der Freundin seines Stiefsohns gekommen. „Auch“, wie die Zeugen aussagten. Und wieso habe er sich dann auf der Fahrt zur Wache bei den Polizisten für die Beleidigungen entschuldigt? Gegen die recht milde Gesamtstrafe von 1750 Euro ging er in Berufung.

Die wurde nun am Landgericht Wuppertal eröffnet. Das stellte erstaunt fest, dass der Remscheider ohne Anwalt erschienen war – der hatte das Mandat niedergelegt. Außerdem sei die Berufung zwar rechtzeitig eingegangen, aber nicht begründet worden – ein eklatanter Formfehler. Der Richter riet ihm deshalb dringend, die seiner Meinung nach aussichtslose Berufung zurückzunehmen. Mit der nochmaligen Behauptung „Ich hab die Polizei nicht beleidigt“ nahm er die Berufung zurück, fühlte sich aber in seiner persönlichen Meinung bestätigt: „Die Kleinen kriegen sowieso kein Recht.“

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