Remscheid "Pauschalreisende sind nicht rechtlos"

Remscheid · Verbraucherberatung klärt auf, welche Rechte Touristen haben, an deren Reiseziele sich gewaltige Wirbelstürme wie aktuell Hurrikan "Maria" oder seine Vorgängerin "Irma" austoben.

"Irma" und "Maria", die stärksten Hurrikane seit mehr als 50 Jahren, haben die karibischen Inseln und den Südzipfel Floridas heimgesucht - oder sind gerade dabei, ihr Zerstörungwerk fortzusetzen. Windgeschwindigkeiten von weit über 200 Stundenkilometer, Flutwellen und Überschwemmungen enden in Verwüstungen, die Infrastruktur und Versorgung zusammenbrechen lassen. Davon betroffen sind die Einheimischen, aber auch Touristen.

"Pauschalreisende, die einen Urlaubstrip etwa nach Kuba, auf die Bahamas oder in die Sonne Floridas gebucht haben und nun sehen, wie sich der Traumort in einen Ort des Alptraums verwandelt, sind nicht rechtlos", sagt die Verbraucherzentrale NRW: "Wenn der konkrete Urlaubsort betroffen ist, können sie den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und müssen den Reisepreis nicht zahlen."

Bereits voraus- oder angezahlte Beträge können zurückverlangt werden. Auch darf der Reiseveranstalter dann keine Stornopauschalen oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen. Umgekehrt muss der Veranstalter die Reise auch nicht durchführen.

Wichtig: Reiseveranstalter sind in der Pflicht, die Wetterlage und deren Auswirkungen vor Ort im Blick zu behalten und zu entscheiden, ob eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise gewährleistet werden kann. Vor Reiseantritt sollte beim Reiseveranstalter eine Bestätigung eingeholt werden, dass die Reise nicht durch die Auswirkungen des Unwetters beeinträchtigt ist. Kommen die Veranstalter ihrer Zielgebietsbeobachtungspflicht nicht nach, müssen sie Schadenersatz leisten, falls der Pauschalurlauber in einem Hotel mit abgedecktem Dach, ohne Stromversorgung oder in einer von der Flut unbewohnbar gewordenem Stadtteil strandet.

Wurde der Urlauber vom Hurrikan am Ferienziel ereilt und hat er die Reise daraufhin abgebrochen, muss er die Kosten für Hin- und Rückflug sowie die Hotelkosten bis zum Urlaubsabbruch bezahlen. Der Reisende bekommt sein Geld nur für noch nicht erbrachte Reiseleistungen zurück. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden schnellstmöglich zurückzubefördern. Ist der Rückflug teurer, werden diese Mehrkosten zwischen Urlauber und Veranstalter geteilt. Weitere Mehrkosten, etwa solche für einen längeren Aufenthalt, muss der Reisende allein tragen. Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter, zum Beispiel wegen beschädigtem Gepäck oder vertaner Urlaubszeit, hat der Reisende nicht.

Im Gegensatz zu Pauschalreisenden haben Individualreisende kein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt. Wer nur einen Flug gebucht hat, trägt das Katastrophenrisiko allein und ist auf Kulanz der Fluggesellschaft angewiesen. Nur wenn der Flug ersatzlos gestrichen wird, gibt es den Flugpreis zurück. Kosten für die Umbuchung auf eine andere Maschine müssen Individualreisende selbst tragen.

(red)
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