Remscheid/Wermelskirchen Mieter sollten Abrechnung für die Nebenkosten genau prüfen

Remscheid/Wermelskirchen · Der Mieterverein Remscheid-Wermelskirchen weiß, welche Kosten der Vermieter auf die Mieter umlegen darf und welche nicht.

Nebenkosten haben sich zu einer "zweiten Miete" entwickelt - Grund genug, sich die Nebenkostenabrechnung für die Mietwohnung genauer anzuschauen. Fällt diese höher als im Vorjahr ausfällt, ist das ein Grund, einmal einen genaueren Blick auf die verschiedenen Positionen zu werfen. Grundsätzlich gilt, der Mieter muss nur das zahlen, was auch im Vertrag konkret genannt wird.

Zwar ist Mieter vom Gesetz her nur verpflichtet, Miete und Stromkosten zu tragen. Da es aber in Deutschland die Vertragsfreiheit gibt, kann der Vermieter auch Nebenkosten wie Versicherungen für das Haus oder Grundsteuer auf die Mieter umlegen. Voraussetzung dafür ist, dass es auch im Vertrag genannt ist.

"Das gilt leider auch, wenn im Vertrag auf die Betriebskostenverordnung Paragraph 2 hingewiesen wird", erklärt Rechtsanwalt Andreas Plewe vom Mieterverein Remscheid-Wermelskirchen. Diese umfasst insgesamt 17 Punkte, etwa die Kosten für Müllentsorgung oder auch etwaige Versicherungen für das Haus, zum Beispiel für den Brandschutz. Der Nachteil dabei ist: Die Punkte müssen nicht einzeln aufgeführt werden. So weiß der Mieter nicht auf Anhieb, für welche Kosten er genau aufkommt.

Steht allerdings nur Betriebskosten ohne den Verweis auf den Paragraphen zwei der Verordnung geschrieben, müssen diese nicht getragen werden. "Wenn nur einige aufgeführt sind, müssen auch nur diese genannt werden", ergänzt Plewe. Kommt dem Mieter an der Abrechnung etwas nicht plausibel vor, hat er immer auch das Recht, die Originalbelege der Rechnungen zu prüfen. Diese sollte man sich vom Vermieter zeigen lassen, rät der M ieterverein. Tipp von Plewe: Smartphone oder Kamera mitnehmen und die Dokumente abfotografieren, um sie sich Zuhause in Ruhe ansehen zu können, da es meistens recht viel ist.

"Zweifel haben kann man zudem, wenn Verwaltungskosten aufgeführt werden. Das sind keine Betriebskosten", merkt der Rechtsanwalt an. Auch bei Kosten für den Hausmeister sollte man aufpassen. Generell gehören die Kosten für den Hausmeister auch zu den Betriebskosten. Die Berechnung für Besichtigungen mit Wohnungsinteressenten muss der Mieter allerdings nicht tragen. Dasselbe gilt für Reparaturen, die der Hausmeister ausgeführt hat. "Ob die Reparatur vom Hausmeister oder einer externen Firma erledigt worden ist, macht keinen Unterschied", erklärt Plewe. Wartungskosten können ebenfalls einen Stolperstein darstellen. Liegen diese höher als im Vorjahr, sollte man sie genauer prüfen.

Bei Unstimmigkeiten sollte man den Vermieter ansprechen, streitbare Positionen sollte man selbst ausrechnen und im Zweifelsfall weniger überweisen.

(lupi)
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