In der Seniorenwohnanlage Hof Glassiepen Mieter müssen keine Kündigung fürchten

Remscheid · Nach dem Eigentümerwechsel der Seniorenwohnanlage Hof Glassiepen besteht noch zehn Jahre Mietpreisbindung.

 Zumindest für die nächsten zehn Jahre genießen die Mieter im Hof Glassiepen Mitpreisbindung und Kündgungsschutz.

Zumindest für die nächsten zehn Jahre genießen die Mieter im Hof Glassiepen Mitpreisbindung und Kündgungsschutz.

Foto: Moll, Jürgen (jumo)

Die Bewohner der Seniorenwohnanlage Hof Glassiepen an der Peterstraße sind in Sorge, ob sie auch nach dem Wechsel der Eigentümer zu den gleichen Konditionen dort weiter wohnen können. Die Stadt hat nun an alle Mieter einen Brief geschrieben, um sie über ihre Rechte aufzuklären. Tenor dieses Briefes. Zumindest bis 2029 bleibt alles beim Alten.

Der Bau von 97 der insgesamt 124 Wohnungen wurde seinerzeit mit öffentlichen Geldern gefördert. Diese sozial geförderten Wohnungen unterliegen bis zum 31. Dezember 2029 den besonderen Vorschriften des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, was aus Sicht der Mieterschaft im Wesentlichen eine Mietpreisbindung und einen besonderen Kündigungsschutz bedeutet. In dem Schreiben an die Mieter bezieht sich die Stadt auf den Rechtsgrundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet: Alle mieter- und vermieterseits bestehenden Rechte und Pflichte gehen zwar auf den neuen Eigentümer über. Aber ein besonderes Kündigungsrecht für den neuen Eigentümer, der nun Vermieter ist, ergibt sich aus dem Eigentümerwechsel nicht. Eine Eigenbedarfskündigung des Erwerbers ist daher ausgeschlossen, denn mit dem Kaufpreis wurde ein öffentliches Darlehn abgelöst. Das hat nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW eine zehnjährige Nachwirkungsfrist zur Folge.

Nach Informationen der Stadt hat die „Wert-Investition Hof Glassiepen Grundbesitz GmbH“ aus Sarstedt einigen Mietern den Kauf der Wohnungen angeboten. Der Käufer ist dazu verpflichtet, den Mietern ein Vorkaufsrecht anzubieten. Die Sorge geht um, wer von seinem Recht keinen Gebrauch macht, dem könnte anschließend gekündigt werden. Doch auch das verneint die Stadt. „Wenn Sie es nicht ausüben, hat dies keinerlei rechtliche Auswirkungen auf ihr Mietverhältnis und begründet kein besonderes Kündigungsrecht“, heißt es in dem Schreiben an die Mieter.

Auch mit Mieterhöhungen müssen die Bewohner so schnell nicht rechnen. Darauf weist die Stadt hin. Der Verkauf sei an sich kein Grund für eine Mieterhöhung. Der neue Eigentümer sei nach wie vor verpflichtet, die Kostenmiete nach den im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau geltenden Bestimmungen zu errechnen. Mieterhöhungen sind nur bei rechtlich genau beschriebenen Änderungen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zulässig und müssen dementsprechend nachgewiesen werden. Die Stadt überprüft solche Mieterhöhungen auf ihre Zulässigkeit. Remscheid gilt weiter als Stadt, in der Wohnraum kostengünstig ist.

Der Eigentümerwechsel begann mit Unannehmlichkeiten für die Mieter und die Stadtwerke. Am 5. November fanden die Mieter ein Schreiben der EWR mit der Ankündigung, die Wärmeversorgung einzustellen. Hintergrund seien Zahlungsrückstände und „erhebliche offene Posten“. Die Stadtwerke sahen sich dazu gezwungen, weil ihre Bemühungen in Richtung Eigentümer nichts gebracht hätten. Deshalb habe sich das Unternehmen an die Mieter gewandt. Die sollten nun Druck auf den neuen Vermieter ausüben. In letzter Konsequenz drohte das Abschalten von Strom und Gas. Soweit kam es nicht.

Der Grund für den Zahlungsverzug an die EWR war nach Angaben der neuen Hausverwaltung die fehlenden Versorgungsverträge. Diese seien nicht rechtzeitig übertragen worden. Nachdem der neue Eigentümer von dem Aushang der EWR erfuhr, hat er die fälligen Rechnungen umgehend bezahlt.

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