In Remscheid auf Diebestour Falsche Telekom-Mitarbeiter gehen in Berufung

Remscheid · Erst nach zehn Monaten konnte die Berufungsverhandlung gegen zwei Trickdiebe weitergeführt werden, die vom Amtsgericht wegen Diebstahls zu Geldstrafen und Haft auf Bewährung verurteilt worden waren.

 Einer der beiden Männer war gar nicht erst erschienen.

Einer der beiden Männer war gar nicht erst erschienen.

Foto: dpa/Volker Hartmann

Als vorgebliche Telekom-Mitarbeiter hatten sie sich in der Losenbücheler Straße durchgeklingelt und waren bei zwei alten Damen zu einer angeblichen Überprüfung der Telefoneinrichtung in die Häuser gelassen worden.

Bei der ersten Dame, bereits 88 Jahre alt, hatten sie nichts gefunden, bei der zweiten, 89 Jahre alt, waren sie nur wenig erfolgreicher – einen Ring, geschätzt 25 Euro wert, fand die Polizei in der Tasche des einen. Die Telefone hatten dagegen einwandfrei funktioniert, die erste Dame hatte ihre Nachbarin bereits über die Besucher informiert, bekam dann aber das berühmte Bauchgefühl und rief die Polizei. Die erwischte die beiden Männer in flagranti. Die Quittung: 3000 Euro Geldstrafe für den einen, sechs Monate Haft auf Bewährung für den Mann mit dem Ring in der Tasche.

Die Männer sahen aber wegen des geringem Wertes nur eine geringe Schuld und wollten das Verfahren über die Berufung am Landgericht Wuppertal eingestellt bekommen. Vor allem den Eintrag in das Zentralregister wollten sie vermeiden – eine professionelle Einstellung, bei späteren Vergehen könnte das eventuell strafverschärfend wirken.

Trotz Aufforderung zum persönlichen Erscheinen war der Mann mit der Bewährungsstrafe nicht anwesend, sein Anwalt aus Koblenz schien dem Gericht trotz einer Generalvollmacht kein vollwertiger Ersatz. Jegliche Verhandlung mit dem Anwalt wurde mit dem Hinweis auf das Fehlen seines Mandanten abgeschmettert. Für den Staatsanwalt ein klarer Fall für einen kurzen Prozess: Verwerfen der Berufung. Der Richter dagegen sah in der Abwesenheit ohne jede Begründung eine Missachtung des Gerichts und forderte vor einer Entscheidung erneut das persönliche Erscheinen des Angeklagten am 18. Oktober. Nicht allein, dass die Kosten des vergeblichen Termins dem Angeklagten zur Last fallen werden – die Vorführung durch die Polizei kann angeordnet werden, eine peinliche und für den Angeklagten teure Sache, vor allem, weil er aus einem anderen Bundesland kommt.

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