Das gilt in Ratingen Wo Hunde überall an die Leine müssen

Ratingen · Die Stadt hat genau geregelt, wo Hunde frei laufen dürfen, nämlich auf speziell ausgewiesenen Flächen. An anderen Stellen droht ein Verwarngeld, so wie bei einem älteren Ehepaar in Lintorf.

 Im Wald darf der Hund auch ohne Leine laufen, vorausgesetzt, er bleibt auf den Wegen.

Im Wald darf der Hund auch ohne Leine laufen, vorausgesetzt, er bleibt auf den Wegen.

Foto: dpa/Christophe Gateau

Hundehalter kennen das Problem: Wo darf der Hund ohne Leine laufen und wo nicht? Auf dem Wanderweg in Lintorf, der seitlich am Dickelbach in Richtung Angermund verläuft, jedenfalls muss der Hund an die Leine meint das Ordnungsamt. Das musste ein älteres Ehepaar erfahren, das dort von Vertretern des Ordnungsamts gestoppt und mit einem Verwarngeld belegt wurde. Grund: Der Zweigschnauzer, etwa 5 Kilogramm schwer, lief dort ohne Leine. Links der Bach, rechts die Felder des Bauern Schlüter.

Zwischenzeitlich liegt auch ein Verwarngeldangebot der Stadt vor, annehmen und zahlen, oder Einspruch und die Gefahr das ein Bußgeld erhoben wird. Für den Schwiegersohn des Ehepaars ein Anlass, einen offenen Brief an den Bürgermeister zu schreiben mit dem Hinweis „dass die Informationen bzw. die Verordnung als solche, die hierzu auf der Homepage der Stadt Ratingen publiziert werden, unklar, irreführend, falsch, versteckt, nicht praktikabel und eventuell auch anfechtbar sind“.

Doch was steht drin in der Verordnung? Gemäß § 7 Abs. 2 Ratinger Stadtordnung (RStO) sind (alle) „Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen. Ausgenommen hiervon sind besonders gekennzeichnete Hundeauslaufbereiche und Hundewiesen.

Davon gibt es bisher in Ratingen allerdings nur eine. Ein großes Hundeauslaufgebiet inklusive Hundestrand, in dem Hunde frei laufen können, befindet sich im Erholungspark Volkardey. Der Rat der Stadt hat die Verwaltung zudem mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 beauftragt, weitere Hundeauslaufflächen in anderen Stadtteilen zu finden und auszuweisen.

In § 1 Absätze 1 und 2 der Ratinger Stadtordnung wird geregelt, was unter Verkehrsflächen und Anlagen zu verstehen ist. Hier der Wortlaut: „Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Geh- und Radwege, Bürgersteige, Parkplätze, Parkhäuser, Park-, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Straßenbegleitgrün, Böschungen, Plätze, Rinnen und Gräben, Dämme, Brücken, Unterführungen, Tunnel, Durchlässe, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, Bushaltestellenbuchten, Anlagen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV), Flächen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, verkehrsberuhigte Zonen, Fußgängerzonen, soweit sie nicht eingefriedet sind.

Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse/ der öffentlichen Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen, insbesondere Grün- und Erholungsflächen, Waldungen, Gärten, Friedhöfe, Anpflanzungen sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Grillplätze, Rollschuhbahnen, Telekommunikationseinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; .Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Hochbeete, Einfriedungen, Wände, Schilder, Verkehrseinrichtungen, Masten, Bänke, Stromverteilerkästen, Wartehallen, Abfall- und Sammelbehälter, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.“

 Auf dem Waldfriedhof wird eigens noch mal auf die Leinenpflicht hingewiesen.

Auf dem Waldfriedhof wird eigens noch mal auf die Leinenpflicht hingewiesen.

Foto: Achim Blazy (abz)

Kurz zusammengefasst: Eigentlich müssen Hunde überall angeleint werden, eben nur nicht auf den Hundewiesen. Nicht erfasst sind außerdem Waldwege, auf denen Hunde gemäß Landesforstgesetz unangeleint laufen dürfen, so lange sie diese Wege nicht verlassen.

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