Anträge auch online Ab sofort: Stadt öffnet Briefwahlbüro

Heiligenhaus · Wähler können dort entweder persönlich ihre Wahlscheinanträge abgeben oder in den städtischen Briefkasten (im Rathaus-Innenhof neben dem Eingang zum Rathaus-Neubau) einwerfen.

 Wer sein Kreuzchen schon vor dem 13. September machen möchte, kann Briefwahl beantragen.

Wer sein Kreuzchen schon vor dem 13. September machen möchte, kann Briefwahl beantragen.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

(RP) Das Briefwahlbüro der Stadt Heiligenhaus hat am Montag eröffnet. Wer bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen seine Stimme abgeben möchte, kann dies durch Beantragung eines Wahlscheins tun. Zusammen mit dem Wahlschein werden dann die Briefwahlunterlagen übermittelt.

Der Wahlschein kann entweder schriftlich beantragt werden, und zwar durch Ausfüllen der Rückseite der zugesandten Wahlbenachrichtigung, elektronisch per Online-Wahlscheinantrag oder alternativ auch mündlich im Briefwahlbüro. Eine telefonische Beantragung ist unzulässig.

Die Antragsteller müssen in jedem Fall Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Bearbeitung der Wahlscheinanträge erfolgt im Briefwahlbüro der Stadt Heiligenhaus. Dort können Wähler entweder persönlich ihre Wahlscheinanträge abgeben oder in den städtischen Briefkasten (im Rathaus-Innenhof neben dem Eingang zum Rathaus-Neubau) einwerfen. Das Briefwahlbüro befindet sich im Raum 129 (Kleiner Sitzungssaal) im Erdgeschoss des Rathaus-Neubau (Hauptstaße. 157) und ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr, zusätzlich Donnerstag von    14 bis 18 Uhr und am Freitag, 11. September, von 8.30 bis 12.30 Uhr und von  14 bis 18 Uhr.

Wahlscheine können bis zum 11. September, 18 Uhr, beantragt werden. Verspätet eingegangene schriftliche Anträge können nicht bearbeitet werden. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 12. September, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

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