Kreis Mettmann Flüchtlinge: Was Helfer bei ihrer Arbeit beachten müssen

Kreis Mettmann · Ob gespendete Kleidung sortieren, Deutsch unterrichten oder Möbel organisieren - Tausende packen mit an, um Flüchtlingen das Ankommen zu erleichtern. Doch was passiert, wenn dem Helfer etwas zustößt? "Wer spontan Kleidung, Spielzeug oder Lebensmittel an Bahnhöfe oder in Flüchtlingsunterkünfte bringt, handelt privat. Diese Eigeninitiative wird nicht durch den gesetzlichen Versicherungsschutz gedeckt, den organisierte ehrenamtliche Helfer genießen", weiß die Verbraucherzentrale NRW. Fünf Kriterien müssten erfüllt sein, damit das Ehrenamt "amtlich" ist: So muss das Engagement freiwillig und unentgeltlich ausgeübt werden, regelmäßig und organisiert sein sowie anderen zu Gute kommen: "Organisierter Einsatz ist dabei die Eintrittskarte für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung."

Voraussetzungen für gesetzlichen Versicherungsschutz: Wie bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten - zum Beispiel im Elternrat oder bei der Freiwilligen Feuerwehr - genießen auch "Flüchtlingshelfer" automatisch und kostenlos gesetzlichen Versicherungsschutz. Voraussetzung ist allerdings, dass deren Mithilfe über die Kommune oder Wohlfahrtsverbände organisiert ist. Heißt also, Einsätze und- orte werden von diesen festgelegt, die Verantwortlichen verteilen die Aufgaben, übernehmen Einteilung sowie Koordination und tragen die Kosten - und die Verantwortung. Zumeist werden auch Listen angelegt, in die sich Flüchtlingshelfer eintragen können. Sie beweisen, ob man tatsächlich auch aktiv gewesen ist.

Leistungsumfang: Verletzt sich der ehrenamtliche Helfer während seines Einsatzes, aber auch auf dem Hin- oder Rückweg zwischen Einsatz- und Wohnort, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Übernommen werden Kosten für Behandlungen und Reha-Maßnahmen. Ist die Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommt der Verletzte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Verletztenrente.

Wer als Flüchtlingshelfer einer anderen Person Schaden zufügt, muss in der Regel nicht für deren Forderungen nach Schadenersatz aufkommen. Dafür haftet die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung, in der Regel die von Städten und Kommunen. Zudem kann die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder die so genannte verantwortliche Tätigkeit in einer Organisation oder in einem Verein über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert sein.

(RP)
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