Kreis Mettmann Ferienjobs richtig abrechnen

Kreis Mettmann · Tipps von Steuerprofis: Wichtig ist die Art des Arbeitsverhältnisses.

Ferienzeit - Zeit, sein Taschengeld aufzubessern. Doch auch für Ferienjobs gilt, dass der Arbeitslohn grundsätzlich versteuert werden muss. Ob und wie viel Steuern fällig werden, hängt allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsverhältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler und empfiehlt Arbeitgebern und Ferienjobbern, schon vor Beginn des Ferienjobs zu überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll.

Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die sogenannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und es kann der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von ca. 900 Euro wirken entsprechende Freibeträge, so dass keine Steuer anfällt.

Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, werden zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung fällig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst.

Aber aufgepasst: Hat der Schüler bereits früher im gleichen Jahr gejobbt, so wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage bzw. drei Monate überschritten, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und Beginn einer Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes ausgeübt werden, sind versicherungspflichtig.

Eine Alternative ist ein sogenanntes Minijob-Arbeitsverhältnis. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen.

Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber Pauschalabgaben von rund 30 Prozent. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich.

Das ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft und muss daher sehr sorgsam geprüft werden.

(RP)
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