Kreis Mettmann Auszubildende müssen meist keine Steuern zahlen

Kreis Mettmann · Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Müssen eigentlich auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag?

Martin Schwabe, Leiter des Finanzamts Velbert, hat Antworten und Tipps parat. "Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen", erklärt Schwabe. Ein lediger Auszubildender darf monatlich rund 950 Euro verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge noch höher.

Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. "Der Ausbildungsbetrieb zieht die Steuern direkt vom Lohn ab und überweist sie an das Finanzamt", sagt Schwabe.

Auszubildende müssen dem Arbeitgeber lediglich ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Merkmal für den Kirchensteuerabzug, elektronisch abrufen. "Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden." . Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Eine Steuererklärung müssen Auszubildende normalerweise zwar nicht abgeben. "Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende wie jeder andere Arbeitnehmer auch zu viel gezahlte Steuern zurückholen", sagt Schwabe. Denn: Auch Auszubildende können in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen.

Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1000 Euro für so genannte Werbungskosten ab, die auch bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben - wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.

Für die Eltern hat Martin Schwabe Tipps: Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern auch für volljährige Kinder dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(RP)
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