Ratingen Alles über Geschenkgutscheine

Ratingen · Andreas W. Adelberger, Leiter der VZ-Beratungsstelle, gibt wichtige Tipps zum Thema Gutscheine.

Wenn man nicht weiß, was man schenken soll, sind Gutscheine immer eine prima Sache. "Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wird, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann", so Andreas W. Adelberger, Leiter der Veratungsstelle der Verbraucherzentrale (VZ) NRW in Velbert. Allgemein gelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Lag unterm Weihnachtsbaum jedoch ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, müsse die Karte zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfalle. Hier einige wichtige Tipps.

Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden.

Fristende: Die Frist beginnt jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2017 erworben wurde, muss diesen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 einlösen.

Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen Anbieter das Geld gegen Rückgabe des Gutscheins - abzüglich ihres entgangenen Gewinns - erstatten. Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets. Teileinlösungen: Die meisten Anbieter lösen Gutscheine auch teilweise ein, wenn kein Nachteil für sie damit verbunden ist. Der Restbetrag wird auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt. Ein Anspruch der Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht nicht.

Und wenn das Geschenk kein Volltreffer war? Adelberger rät:

Umtausch: Käufer haben keineswegs automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie nicht gefällt.

Reklamation: Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Ski-Jacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.

Rechte des Händlers: Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Möglichkeit geben, zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern.

Vorteile für Kunden: Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

Was bei Kauf und Reklamation zu beachten ist, zeigt der Ratgeber "Meine Rechte bei Kauf und Reklamation - Basiswissen für König Kunde" der Verbraucherzentrale NRW. Der Ratgeber kostet 9,90 Euro und ist in der Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Für zusätzlich 2,50 Euro (Porto und Versand) kommt er auch ins Haus. Bestellungen per E-Mail unter ratgeber@verbraucherzentrale.nrw.

(JoPr)
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