Steuerliche Änderungen in Radevormwald Finanzamt weist auf steuerliche Entlastungen hin

Radevormwald/Wipperfürth · Zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 haben sich steuerliche Änderungen ergeben, die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Darauf weist das Finanzamt Wipperfürth hin.

Alleinerziehende, Eltern und ehrenamtliche tätige Menschen profitieren von steuerlichen Verbesserungen.

Alleinerziehende, Eltern und ehrenamtliche tätige Menschen profitieren von steuerlichen Verbesserungen.

Foto: picture alliance / dpa-tmn/Benjamin Nolte

(s-g) „Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“, erklärt Eva Wochner, Leiterin des Finanzamts Wipperfürth. Auf wichtige Punkte weist die Behörde hin. Alleinerziehende, Eltern und ehrenamtliche tätige Menschen profitieren von steuerlichen Verbesserungen. Der Grundfreibetrag für das Jahr 2021 ist um 336 Euro auf 9744 Euro pro Person gestiegen. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2021 auf insgesamt 4194 Euro für jedes Elternteil, also auf 8388 Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Der Steuerfreibetrag für Einnahmen die sich etwa aus der Tätigkeit als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein ergeben wurde von 2400 auf 3000 Euro erhöht. Zusätzlich steigt die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg.

Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen wurde verdoppelt. Erstmalig wird auch ein Pauschbetrag ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 gewährt. Zudem wird insgesamt auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen verzichtet. Des Weiteren ist der Pflege-Pauschbetrag für hilflose Menschen oder Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 von 924 Euro auf 1800 Euro angehoben worden. Darüber hinaus wird der pflegenden Person jetzt auch bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 bzw. 3 eingeordnet sind, ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1100 Euro gewährt.

Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. vollen Kilometer von bisher 0,30 Euro auf 0,35 Euro je Entfernungskilometer. Bei der Homeoffice-Pauschale können Bürgerinnen und Bürger, bei denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder die auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, als Werbungskosten ansetzen (höchstens 600 Euro im Kalenderjahr). Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt an diesen Tagen ein Abzug von Fahrtaufwendungen nicht in Betracht.

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