Urteil in Radevormwald 13 Jahre Haft für Mord an Taxifahrer

Radevormwald · Nach zehn Verhandlungstagen vor dem Landgericht Köln wurde das Urteil gegen den 24-jährigen Hückeswagener verkündigt. Das Gericht erkannte dabei zu Gunsten des Angeklagten auf verminderte Schuldfähigkeit.

 Im Gedenken an den ermordeten Taxifahrer waren an den Tagen nach der tat nahe des Tatorts auf dem Wipperfürther Marktplatz Blumen niedergelegt worden.

Im Gedenken an den ermordeten Taxifahrer waren an den Tagen nach der tat nahe des Tatorts auf dem Wipperfürther Marktplatz Blumen niedergelegt worden.

Foto: N.H. (Archiv)

Die zehn Verhandlungstage vor der 21. Großen Strafkammer am Landgericht Köln hatten sich teils zäh hingezogen. Schließlich musste in der Revisionsverhandlung gegen einen 24-jährigen gebürtigen Hückeswagener in der Beweisaufnahme neu geklärt werden, ob er einen 63-jährigen Taxifahrer aus Much am Abend des 16. August 2015 auf dem Wipperfürther Marktplatz ermordet hatte oder auf Totschlag zu urteilen war.

Der Bundesgerichtshof hatte auf Beanstandungen sowohl der Nebenklage als auch der Verteidigung hin eine Neubewertung des Ersturteils vom Juni 2016 zu elf Jahren und drei Monaten Haft wegen Totschlags vor der 5. Großen Strafkammer angeordnet. Der Vorsitzende Richter verurteilte den Hückeswagener zu 13 Jahre wegen Mords.

Der Angeklagte nahm die Entscheidung regungslos zur Kenntnis; wie schon an den Verhandlungstagen zuvor war der schmächtige Mann mit dem kahlen Schädel den Ausführungen ohne sichtbare Gemütsregung gefolgt. Seinen Blick hatte er stets auf die Anklagebank vor sich gerichtet. Kaum merkbar schüttelte er den Kopf, als der Richter die Rechtsmittel der Revision ansprach. "Ich denke, dass er das nicht ausschöpfen wird", sagte die Verteidigerin.

Mit seinem Urteil blieb der Vorsitzende Richter deutlich unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die eine lebenslange Haftstrafe gefordert hatte. "Der Angeklagte hat einen Menschen getötet, das ist zunächst Totschlag. Zum Mord wird es dann, wenn eines oder mehrere Mordmerkmale dazukommen", sagte der Richter in seiner Begründung. Jenes der Heimtücke sei hier definitiv gegeben: "Habgier, Verdunkelungsabsicht, Grausamkeit oder niedere Beweggründe können ausgeschlossen oder zumindest nicht definitiv nachgewiesen werden. Ein Merkmal reicht jedoch aus", sagte der Richter.

Ein großes Problem in der Beurteilung des Sachverhalts war die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. "Darüber haben wir uns sehr ausführlich beraten", versicherte der Richter. Weder der nicht geringe Alkoholkonsum am Tattag, der indes nur zum Teil belegbar war und auch nicht zu Ausfallerscheinungen geführt habe, noch eine Tat im Affekt seien definitiv nachweisbar.

"Zwar könnte alleine die Masse der 20 Messerstiche den Blick zum Affekt hinlenken, aber letztlich ist auch das nicht beweisbar", betonte der Richter. Anders sei dies bei der Frage nach der Persönlichkeitsstörung. "Die Gutachterin ist in beiden Verhandlungen zu ihrer Diagnose einer schizoiden Störung gekommen. Ihre Arbeit war vor beiden Kammern ausführlich. Es gibt keinen Grund, an der Diagnose zu zweifeln." Die Frage blieb, wie dies sich auf die Tat selbst ausgewirkt hat. "Wir können es nicht ausschließen", sagte der Richter, somit gelte der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

Für Mord sehe das Gesetz grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. "Es gibt die Möglichkeit der Strafmilderung durch den Paragrafen 21, der die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat betrifft", sagte der Richter. Dieser finde hier Anwendung. Da der Angeklagte geständig gewesen sei und somit Verantwortung für seine Tat übernommen habe, erstmals in Haft gehen müsse und noch ein junger Erwachsener sei, müsse der Rahmen nicht komplett ausgeschöpft werden.

"Gegen weitere mildernde Umstände sprechen aber die überschießende Brutalität der Tat sowie der praktisch nicht vorhandene Grund - das Auslöschen eines Menschenlebens für eine offene Rechnung von 90 Euro", sagte der Richter.

(RP)
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