Bafög - So geht´s Der Weg zum Schüler-Bafög

Neuss · Vor 50 Jahren wurde es auf den Weg gebracht, 1971 eingeführt: das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz Bafög genannt. Die staatlichen Unterstützungsleistungen gibt es für Studenten und Schüler.

Zuständiges Amt für Schüler-Bafög

Während für das Studenten-Bafög die jeweiligen Studierendenwerke zuständig sind, ist es für Schüler aus dem Rhein-Kreis Neuss das Amt für Ausbildungsförderung innerhalb des Kreissozialamtes in Grevenbroich. Den Fachbereich mit fünf Mitarbeitern leitet seit 43 Jahren Ulrich Hamacher.

Anzahl der Bafög-Empfänger im Kreis

Bis 1982 habe es ein breites Spektrum an Schüler-Bafög-Empfängern gegeben, erinnert Hamacher sich. In dieser Zeit habe es durchschnittlich 4500 Bafög-Empfänger im Kreis gegeben. Mit dem Regierungswechsel unter Helmut Kohl kam es ab 1982 in der Bafög-Gesetzgebung zum „Kahlschlag“, so Hamacher. „Zahlreiche Schularten wurden nicht mehr gefördert“, erinnert er sich. Ab 1990 wurden die gesetzlichen Vorschriften wieder etwas gelockert. „Heute haben wir im Schnitt pro Jahr etwa 1500 Anträge“, sagt Hamacher. „Und 1000 Schülern wird Bafög letztlich bewilligt. Das ist keine allzu hohe Zahl.“

Höhe und Förderungszeitraum 

Der Bafög-Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Bei Bewilligung sind monatliche Zahlungen bis zu 716 Euro möglich. „Ab dem 25. Lebensjahr können auch Krankenkassenversicherungszuschläge bewilligt werden“, erklärt Hamacher. Zudem muss das Schüler-Bafög nicht zurückgezahlt werden.

Benötigte Formulare

Wer einen Antrag stellen will, muss sich durch zahlreiche Papiere kämpfen. Das kann abschrecken. Insbesondere die Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Eltern ist umfangreich. So sind zudem ein Formular über den schulischen und beruflichen Werdegang, eine Bescheinigung über den Besuch einer Ausbildungsstätte und einige weitere Vordrucke auszufüllen. Es sei schon kompliziert, die Bedingungen für die Freibeträge zu verstehen. Das weiß auch Hamacher, sagt aber: „Es mag kompliziert sein, ist aber gerecht.“

Anspruchsvoraussetzungen nach Schulform

Anspruch auf Ausbildungsförderung unter bestimmten Voraussetzungen besteht bei Schülern, die Schulen der beruflichen Weiterbildung oder des zweiten Bildungswegs besuchen. Auch angehende Sozialassistenten, Erzieher, Pharmazeutisch-Technische Assistenten oder Physio- und Ergotherapeuten haben eventuell eine Chance auf Bafög, wenn sie entsprechende Schulen, die zu einem Berufsabschluss führen, besuchen. Bei weiterführenden Schulen ab Klasse 10 ist ein Anspruch nur möglich, wenn Schüler nicht mehr bei den Eltern wohnen und ihre Unterbringung anerkannt wird – beispielsweise wenn die Eltern kein Sorgerecht haben oder der Weg zur Schule über zwei Stunden dauern würde.

Es kann sich also lohnen, die grundsätzlichen Fördermöglichkeiten abzuchecken. Das sei bereits telefonisch möglich, sagt Hamacher. Noch besser sei es aber, einen Termin für ein persönliches Gespräch im Bafög-Amt zu vereinbaren. Bärbel Broer

(bb)
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