Neue Schutzverordnung am Freitag Diese Corona-Regeln gelten im Kreis

Rhein-Kreis · Am Freitag tritt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes in Kraft. Damit entfällt auch im Rhein-Kreis die Einordnung in Inzidenzstufen. Was bedeutet das genau?

 Corona-Tests sind noch bis zum 11. Oktober kostenfrei. Danach muss sie der Bürger selbst zahlen. (Symbolbild)

Corona-Tests sind noch bis zum 11. Oktober kostenfrei. Danach muss sie der Bürger selbst zahlen. (Symbolbild)

Foto: dpa/Thomas Frey

Kerstin-Rapp Schwan ist zumindest in einem Punkt erleichtert. „Es ist positiv, dass die 3G- und nicht die 2G-Regel gilt“, sagt die Gastronomin im Hinblick auf die neue Coronaschutzverordnung des Landes, die am Freitag auch im Rhein-Kreis in Kraft tritt. Dennoch ist die weiterhin bestehende Möglichkeit, dass negativ Getestete – neben Geimpften und Genesenen – Innen-Gastronomie besuchen dürfen, nur ein kleiner Trost. Denn Rapp-Schwan spürt bereits jetzt, wo die Wetterverhältnisse schlechter und die Terrassen leerer werden, einen deutlichen Kundenrückgang. Dies könne sich verstärken, wenn Corona-Tests ab dem 11. Oktober kostenpflichtig sind. „Die Gefahr besteht, dass die Leute dann lieber zuhause bleiben“, sagt Rapp-Schwan. Doch die ab Freitag geltenden Regelungen betreffen nicht nur die Gastronomie. Ein Überblick.


Wie funktioniert’s? Die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik enthält keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr. Die neue Verordnung ist geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3-G-Regel“). Die sonstigen Verhaltensregeln wie Masketragen und Co. bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen.

3G-Nachweis Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Verordnung ab einer Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche: Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept); Sport in Innenräumen; Innengastronomie; Körpernahe Dienstleistungen; Beherbergung und Großveranstaltungen im Freien (ab 2500 Personen). Außerdem gilt die Regel auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Dort muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen. Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer Inzidenz von 35. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.


Reaktion Landrat Hans-Jürgen Petrauschke begrüßt, dass es mit der neuen Verordnung des Landes „nun über kommunale Grenzen hinweg einheitliche und gut verständliche Regelungen gibt“, wie er sagt. Das sorge für eine hohe Akzeptanz. Die Regeln zeigten aber auch, dass es weiter von höchster Wichtigkeit ist, sich impfen zu lassen.

 Gastronomin Kerstin Rapp-Schwan blickt dem Herbst mit Sorge entgegen.

Gastronomin Kerstin Rapp-Schwan blickt dem Herbst mit Sorge entgegen.

Foto: Uwe-Jens Ruhnau

Maskenpflicht Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

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