„Geheimdienstliche Agententätigkeit“: Mitarbeiter von AfD-Politiker Krah offenbar wegen Spionage festgenommen
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An der Erftstraße in Neuss Polizei-Einsatz wegen Softair-Pistole

Neuss · Zeugen haben am Dienstag den Notruf gewählt, weil ein Mann angeblich auf Passanten ziele.

 Die Polizei hat die Softair-Waffe sichergestellt.

Die Polizei hat die Softair-Waffe sichergestellt.

Foto: Polizei

(NGZ) Ein scheinbar bewaffneter Mann hat am vergangenen Dienstagnachmittag an der Erftstraße für Aufregung gesorgt. Zeugen hatten um 14.25 Uhr die Polizei alarmiert und angegeben, dass ein junger Mann an der Bushaltestelle „Niedertor“ augenscheinlich mit einer Schusswaffe auf Passanten ziele. Das teilte die Polizei am Mittwoch mit.

Schnell gelang es jedoch Beamten der Polizeiwache Neuss, den beschriebenen 19-Jährigen widerstandslos zu „entwaffnen“. Der junge Mann hatte zu diesem Zeitpunkt eine Softair-Pistole in seinem Hosenbund.

Die Waffe stellten die Einsatzkräfte sicher. Dabei handelte es sich um eine schwarze Pistole, die einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich sieht. Alleine das Mitführen einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit ist nach dem Waffengesetz verboten. Den 19-Jährigen erwartet nun ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Mit Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2008 zählen die Softair-Waffen zu den sogenannten Anscheinswaffen.

Zum Hintergrund: Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild wie Feuerwaffen aussehen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden (sogenannte Softair-Waffen bis 0,5 Joule). Ihre (effektive) Reichweite liegt bei circa maximal 40 Meter. Diese Anscheinswaffen dürfen allerdings nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz dar. Die Anscheinswaffe wird nach dem Gesetz als Einziehungsgegenstand behandelt, so dass der 19-Jährige diese nicht mehr zurück erhalten wird. „Die Waffe wird vernichtet“, teilte Polizeisprecherin Daniela Dässel auf Nachfrage unserer Redaktion mit.

Die Polizei macht im Zusammenhang mit diesem Fall auf die Gefahren aufmerksam, die das Mitführen von Anscheinswaffen mit sich bringt. So seien diese Imitate nicht sofort als „Spielzeugwaffen“ zu erkennen. Die Polizei müsse im Einsatz zunächst davon ausgehen, dass es sich um echte und somit gefährliche Waffen handelt. Zum Eigenschutz und zum Schutz der Bevölkerung müssten Beamte entsprechend reagieren. So könne aus dem verbotenen, „spielerischen“ Umgang schnell tödlicher Ernst werden.

(NGZ)
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