Serie Neusser Fassaden (2) Maximal drei Farben für Baudenkmäler

Neuss · Wer in einem denkmalgeschützten Haus wohnt, kann das nicht einfach streichen, wie er mag. Eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt ist unerlässlich. Auch, wer in einem Haus neben einem Denkmal wohnt, hat Auflagen.

 Beim Spaziergang im Gründerzeitviertel lassen sich viele denkmalgeschützte Häuser entdecken – wie hier an der Drususallee.

Beim Spaziergang im Gründerzeitviertel lassen sich viele denkmalgeschützte Häuser entdecken – wie hier an der Drususallee.

Foto: woitschützke

Farbenfrohe Fassaden in zum Teil kräftigem Rot oder Gelb — die Neusser haben in Sachen Fassadengestaltung in den vergangenen Monaten ihren Mut zur Farbigkeit entdeckt und sich von Grautönen verabschiedet. Das gilt auch für viele denkmalgeschützte Gebäude in der Innenstadt, auch wenn die nicht einfach angestrichen werden können, wie der Hausbesitzer es gerne möchte. "Für denkmalgeschützte Häuser gilt prinzipiell ein ,Erlaubnisvorbehalt' gemäß dem Denkmalschutzgesetz NRW.

Danach bedürfen Veränderungen — und dazu gehört nach höchst richterlichen Entscheidungen bereits ein Anstrich — einer schriftlichen Erlaubnis", sagt Peter Fischer aus dem Presseamt der Stadt. Die Untere Denkmalbehörde prüft, ob die Wunsch-Farbe des Eigentümers eine natürliche Farbe ist, wie sie etwa im mineralischen Erdreich vorkommt. Denn alle früher verwendeten Farben hatten einen mineralischen Ursprung. "Bei der Farbgebung ist ebenso die Umgebung mit einzubeziehen, damit sich die neue Farbe in die Reihe der vorhandenen Gebäude einpasst", sagt Fischer.

"Auffällige, leuchtende Farben, wie sie etwa bei einem Gebäude an der Erftstraße verwendet wurden, sind in der Denkmalpflege nicht üblich." Dabei ist Farbe bei Denkmalfassaden nicht grundsätzlich ein Tabu. "In früheren Zeiten hat es auch farbige Fassadengestaltungen gegeben. Dabei wurden Ornamente, Vorsprünge, Motivköpfe oder Girlanden mehrfarbig abgesetzt oder erhielten solche Köpfe oder Jahreszahlen auch schon mal Vergoldungen", sagt Fischer.

In der heutigen Zeit seien die Normen vereinfacht, da die wenigsten Handwerker in der Lage seien, konsequent eine Fassade nach historischen Vorgaben zu streichen. "Es gilt aber die Regel, dass maximal drei Farben für die Fassade verwendet werden dürfen. Eine für die Fassade, eine für Absetzungen und eine für den Sockel, der möglichst dunkel gehalten werden soll." Zudem sei darauf zu achten, dass ein denkmalverträgliches "System" verwendet werde.

Diffusionsoffen und atmungsaktiv müssten diese Anstriche sein. All diese Regeln seien übrigens auch für öffentliche Gebäude zu beachten, erklärt Stadtsprecher Fischer. Doch nicht nur, wer Besitzer eines Baudenkmals ist, muss sich an Regeln halten. Auch Häuser neben einem Baudenkmal sind im Sinne des sogenannten "Umgebungsschutzes" gewissen Vorgaben unterworfen. Auch sie müssen eine schriftliche Erlaubnis für Veränderungen an der Fassade einholen.

"Die Untere Denkmalbehörde will damit sozusagen das Erscheinungsbild und das direkte Umfeld des Denkmals erhalten oder vor extremen Veränderungen schützen", sagt der Stadtsprecher. Ebenfalls eingeschränkt veränderbar sind Häuser innerhalb einer sogenannten Erhaltungssatzung. Das können ganze Straßenzüge sein, deren städtebauliche Struktur beibehalten werden soll: Immer, wenn dort erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbildes eines Hauses vorgenommen werden sollen, ist unbedingt eine Genehmigung notwendig.

Dazu zählen etwa die Erneuerung von Fenstern und Türen, Dachaufbauten oder Dacheinschnitte, zusätzliche Balkonanlagen oder Wärmedämmverbund-systeme oder Fassadenverkleidungen.

(NGZ/ac)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort