Neuss Männer stören Flugverkehr mit Laser-Pointer

Neuss · Drei junge Männer aus Weckhoven haben am späten Montagabend mit einem Laser-Pointer ein Flugzeug angestrahlt, das sich auf dem Landeanflug auf den Düsseldorfer Flughafen befand. Sie peilten außerdem den Polizeihubschrauber an, der bereits nach ihnen suchte. Die Männer wurden festgenommen.

 Die Polizei stellte den Laserpointer sicher.

Die Polizei stellte den Laserpointer sicher.

Foto: Polizei

Wie die Polizei berichtet, meldete der Pilot des Airbus A 330-220 gegen 23 Uhr einen grünen Laserstrahl, der auf das Flugzeug gerichtet war. Der Pilot wurde zwar nicht geblendet oder verletzt und konnte den Landeanflug sicher und ohne weitere Beeinträchtigungen fortsetzen. Dennoch wurde sofort nach den mutmaßlichen Tätern gefahndet, denn das Anstrahlen eines Luftfahrzeuges mit einem Laser-Pointer gilt als Gefährdung des Luftverkehrs und ist eine Straftat.

Den Bereich, von dem die Laserstrahlen ausgingen, konnte die Polizei schnell auf Neuss-Weckhoven eingegrenzen. Bei der Fahndung nach den Tätern erhielten die Neusser Beamten Unterstützung von den Kollegen der Polizeihubschrauberstaffel. Auch die Besatzung des anfliegenden Polizeihubschraubers wurde von den Tätern mit dem Laser angepeilt.

Der Standort der Täter konnte eingegrenzt werden, so dass es den Beamten der Polizeiwache Neuss gelang, die Tatverdächtigen, die sich zwischenzeitlich von einem Feldweg entfernt hatten, an ihrer Wohnanschrift zu ermitteln und festzunehmen. Die Männer im Alter von 20 bis 31 Jahren sind geständig und händigten den benutzten Laserpointer aus. Gegen sie ermittelt die Kripo Neuss jetzt wegen gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr.

Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Anstrahlen eines Luftfahrzeuges mit einem Laser-Pointer zu Verletzungen bei den Piloten und den weiteren Insassen führen kann und die Sicherheit des Fluges gefährdet: "Gefährdungen des Luftverkehrs sind Straftaten und sehen hohe Strafandrohungen vor. Derartige Eingriffe in die Flugsicherheit sind keine "Dummen-Jungen-Streiche". Der § 315 StGB sieht für diese Taten eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis maximal 10 Jahre Haft vor."

(ots/dhk)
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