Jröne Meerke in Neuss Nilgans-Jagd erlaubt, aber Schutz für Schneegänse

Neuss · Die Stadt Neuss darf Nilgänse in Zukunft am Jröne Meerke bejagen lassen.

 Nilgänse am Mainufer. (Symbolbild)

Nilgänse am Mainufer. (Symbolbild)

Foto: dpa/Lennart Stock

Das geht aus einem Antwortschreiben des Rhein-Kreises Neuss, bei dem die Untere Jagdbehörde angesiedelt ist, an die Verwaltung hervor. Zu beachten sind jedoch die gesetzlichen Jagdzeiten. Laut Landesjagdzeitenverordnung gelten diese grundsätzlich vom 16. Juli bis 31. Januar. Damit reagiert der Kreis auf einen Antrag, den die Stadt zur Verringerung der Gänsepopulation am Jröne Meerke gestellt hatte.

Eine Bejagung von Kanadagänsen ist bereits erlaubt, laut Stadtsprecherin Nicole Bungert allerdings bislang nicht umgesetzt worden, da es dafür keinen politischen Beschluss gibt. Gänsekot ist seit Jahren ein Ärgernis im Naherholungsgebiet, da er eine gesundheitliche Gefahr darstellen kann.

Gescheitert ist die Stadt allerdings mit ihrem Antrag, die Schneeganspopulation durch Unfruchtbarmachung der Gelege im nächsten Jahr zu reduzieren. Seine Ablehnung begründet der Kreis mit dem Landesjagdgesetz. Der Kontakt mit Gänsekot stelle keine Gefahr für die Volksgesundheit dar, heißt es in der Begründung. Die Populationen der Schnee- und Kanadagänse seien zu beobachten. Die Gesamtpopulation sei aber, so teilt der Kreis mit, in den vergangenen Jahren stabil. Es sei folglich davon auszugehen, dass das Naherholungsgebiet Jröne Meerke seine Kapazitätsgrenze erreicht habe. Eine Verringerung der Schneeganspopulation – sie halten sich etwa fünf Monate im Jahr am Jröne Meerke auf – führe zu einer Erhöhung der ganzjährig vertretenen Kanadagänse und damit zu einer Steigerung der Verkotung. Darüber hinaus seien dort in den vergangenen beiden Jahren nur drei brütende Schneeganspaare beobachtet worden.

Die Verwaltung hat die Antwort des Kreises laut Stadtsprecher Peter Fischer „mit Bedauern“ aufgenommen. „Wir möchten uns nun nochmal mit dem Rhein-Kreis zusammensetzen, um zu erörtern, welche alternativen Maßnahmen geeignet und rechtlich zulässig sind.“

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