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Rathaus in Neukirchen-Vluyn Strikte Regeln für die Osterfeuer

Neukirchen-Vluyn · Anmeldung, Brennplatz, Aufsicht und Brennmaterial – die Stadt wendet sich mit einer Reihe von Vorgaben gegen wildes Zündeln und Schadstoffe im Rauch.

 Für Osterfeuer gibt es in Neukirchen-Vluyn eine Reihe von Auflagen.

Für Osterfeuer gibt es in Neukirchen-Vluyn eine Reihe von Auflagen.

Foto: Christoph Goettert (goet)/Göttert, Christoph (goet)

Die Stadt weist auf die Regeln hin, die für Osterfeuer gelten. Die wichtigste Order lautet: Wer in diesem Jahr in Neukirchen-Vluyn ein Osterfeuer abbrennen möchte, muss dies schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens Dienstag, 16. April, anmelden (siehe Kasten).

„Osterfeuer“ dienen per städtischer Definition ausschließlich der Brauchtumspflege und nicht der Beseitigung pflanzlicher oder anderer Abfälle. Um ein solches Brauchtumsfeuer handele es sich dann, wenn Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereine oder größeren Nachbarschaften zündeln und das Feuer für jedermann frei zugänglich ist. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt eines einzelnen Gartenbesitzers handele es sich nicht um ein „Brauchtumsfeuer“, auch wenn Flammen und Rauch zur Osterzeit gen Himmel steigen.

Verbrannt werden sollten pflanzliche Rückstände, wie unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Nicht verbrannt werden dürfen hingegen beschichtetes oder behandeltes Holz, wie etwa Paletten, Schalbretter oder Sperrmüll. Außerdem dürfen Mineralöle, Mineralölprodukte, Plastik, Verpackungsrückstände nicht verwendet werden – auch nicht zum Entzünden eines Osterfeuers.

Ein Osterfeuer darf Nachbarn weder belästigen noch gefährden. Das Ausbreiten der Flammen über den Abbrennort hinaus sei mit „geeigneten Maßnahmen“ zu verhindern. Bei starkem Wind ist das Feuer sofort zu löschen, falls erforderlich.

Zudem gelten feste Mindestabstände für Osterfeuer: 200 Meter von bebauten Ortsteilen, 100 Meter von Wäldern, 100 Meter von Gebäuden, in denen sich Menschen aufhalten und „sonstigen baulichen Anlagen“, 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen, 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen. Im Zweifelsfall sollten die Osterfeier-Plätze mit dem Ordnungsamt rechtzeitig abgestimmt werden.

Das Brennmaterial darf frühestens 14 Tage vor dem Osterfeuer aufgeschichtet werden. So soll verhindert werden, das Vögel, Igel und Co. sich einen Unterschlupf oder eine Nest in dem Osterfeuerstapel bauen. Um Tiere nicht zu gefährden, ist das Brennmaterial am Tag der Entzündung vollständig umzuschichten. Dieses Umsetzen soll Tieren die Flucht ermöglichen und Verantwortliche dazu bringen, ungeeignete Stoffe auszusortieren.

Ein Osterfeuer muss ständig von mindestens zwei Personen beaufsichtigt werden – von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Es ist am Abbrenntag zu löschen. Die Reste eines Osterfeuers dürfen erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

(dne)
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