Neukirchen-Vluyn Das steht in dem Schreiben der Wohnungsgesellschaft

In den Kündigungsschreiben, das der RP vorliegt, heißt es, der Eigentümer sei berechtigt, "ein bestehende Mietverhältnis zum erst (sic!) zulässigen Termin unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen und zwar auch vorzeitig bei an sich langfristig abgeschlossenen und damit an sich von keiner Vertragspartei vorzeitig kündbaren Verträgen [...] Gemäß § 573 BGB kann der Ersteher ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

Als ein berechtigtes Interesse ist in diesem Sinne es insbesondere anzusehen, wenn der Ersteher durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjektes gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleidet. In den Gebäuden ist eine umfangreiche Sanierung, vor allen Dingen auf den Grundlagen des vorliegenden Gutachtens und den Verfügungen der Stadt bezüglich der Brandschutzmängel erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch eine Schadstoffbeseitigung durchzuführen sowie aus wirtschaftlichen Gründen die Neuaufteilung des Wohnraumes erforderlich."

Unterschrieben sind die Schreiben durch einen Bevollmächtigten der Verwaltungsgesellschaft Lindenthal-Gartenstadt. Ob die Wohnungen in anderen Gebäuden des Eigentümers, für die sich interessierte Mieter nun eintragen können, sich im gleichen Mietkostenrahmen befinden, habe die Gesellschaft gestern nicht sagen können, erklärte Stadtsprecher Frank Grusen.

(s-g)
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