Nettetal Dem Kreis sind rechtlich enge Grenzen gesetzt

Wer Altkleider sammelt, kann nicht einfach eine Firma gründen und loslegen. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz ist festgelegt, dass "Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet" sind, "diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen".

Es gibt Ausnahmen für gemeinnützige Sammlungen wie den MHD in Nettetal. Gewerblich darf gesammelt werden, wenn nicht gegen "überwiegende öffentliche Interessen" verstoßen wird.

Wer sammeln will, muss dies der zuständigen Kreisverwaltung anzeigen. "Wenn die Behörde nichts tut, dann kann er das", sagt Rainer Röder, der Leiter des Amtes für Technischen Umweltschutz und Kreisstraßen. Wenn die Behörde in eine Prüfung einsteigt, muss sie die betreffende Stadt und den Abfallbetrieb des Kreises daran beteiligen.

"Verbieten können wir das ohne Weiteres nicht. Das ist rechtlich eine sehr komplexe Angelegenheit", fügt Röder hinzu. Ein Argument, mit dem eine gewerbliche Sammlung verhindert werden kann, ist am Beispiel von Altpapier vor wenigen Jahren durchexerziert worden. Damals drängten auch private Unternehmen in das Geschäft. Es gab mehrere Prozesse, die vielfach recht sammlerfreundlich entschieden wurden. Erst das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig stärkte die Position der Kommunen: Wenn die Gebührenstruktur in ihrer Stabilität so gefährdet wird, dass die Kosten für die Bürger steigen, kann die Sammlung unterbunden werden.

Beim Altpapier war dies der Fall. Die privaten Sammler waren nur an den Kerngebieten von Städten und Gemeinden interessiert. In Randbereichen wollten sie das Sammeln der Stadt überlassen. Das hätte dazu geführt, dass Bürger für die Abfallbeseitigung deutlich mehr hätten zahlen müssen.

In der Stadt Viersen will man die gewerbliche Sammlung ebenfalls abwehren. Hier läuft ein auf zwei Jahre angelegter Versuch, Altkleider kommunal selbst einzusammeln und zu verwerten. Damit die Stadt dies darf, hat der eigentlich zuständige Kreis ihr die Entsorgungspflicht per Vertrag übertragen. Damit verknüpft ist die Pflicht der Stadt, die Ergebnisse der Sammlungen dem Kreis zur weiteren Auswertung vorzulegen. NEW und Remondis sammeln die Altkleider in entsprechenden Säcken. Nach einem soeben vorgelegten Zwischenbericht fühlt sich die Stadt in ihrem Vorgehen bestätgt. Gemeinnützige Sammler würden davon nicht beeinträchtigt, heißt es weiter.

Von sich aus kann eine Stadt jedenfalls das Sammeln von Altkleidern nicht einem gemeinnützigen Verein übertragen. "Diese Leistung muss ausgeschrieben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich gewerbliche oder gemeinnützige Sammler um den Zuschlag bewerben", erklärt Röder. Allerdings bezweifelt er, dass gemeinnützige Institutionen überhaupt eine Chance auf den Zuschlag hätten. In anderen Landesteilen von NRW wird augenblicklich daher geprüft, ob Kommunen mit gemeinnützigen Einrichtungen einen Zweckverband bilden könnten.

(lp)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort