Moers Vorsorge für den Ernstfall

Moers · Krankheit, Unfall, Alter: Nicht mehr selbst entscheiden zu können – das kann jeden treffen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung helfen, dass aber auch dann noch der eigene Wille umgesetzt wird.

 Eine Patientenverfügung und sollte ebenso wie eine Vorsorgevollmacht möglichst eindeutig sein. Denn nur dann können die Wünsche des Patienten auch umgesetzt werden. In der Regel ist juristischer Rat sehr hilfreich.

Eine Patientenverfügung und sollte ebenso wie eine Vorsorgevollmacht möglichst eindeutig sein. Denn nur dann können die Wünsche des Patienten auch umgesetzt werden. In der Regel ist juristischer Rat sehr hilfreich.

Foto: Kai Remmers

Krankheit, Unfall, Alter: Nicht mehr selbst entscheiden zu können — das kann jeden treffen. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung helfen, dass aber auch dann noch der eigene Wille umgesetzt wird.

Jeder würde am liebsten bis zum letzten Atemzug seine Angelegenheiten selbst voll verantwortlich regeln. Doch vor einem Unfall, vor einer lebensbedrohlichen Krankheit, auch vor dem geistigen Verfall ist niemand gefeit. Dies vor Augen, stellten sich viele Menschen bange Fragen: "Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Wer entscheidet für mich?"

Auch nahe Verwandte sind meist hilflos, wenn es um konkrete Entscheidungen geht. Es sei denn, es wurde rechtzeitig vorgesorgt "und die Regelung dieser Angelegenheiten in vertrauensvolle Hände gelegt", erläutert Oliver Herlitz, Notar in Rheinberg und Sprecher der Notare im Landgerichtsbezirk Kleve: "Durch eine Vorsorgevollmacht kann in der Regel sogar die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Damit die Vollmacht im Fall der Fälle tatsächlich anerkannt und auch für Grundbuchzwecke tauglich ist, sollte sie notariell beurkundet sein".

Das werde erfreulicherweise immer mehr Menschen bewusst — doch viele verlieren aufgrund der Masse von Vollmachtsmustern, die mittlerweile im Umlauf sind, denÜberblick. Natürlich: Für Vorsorgevollmachten gibt es ebenso wenig eine vorgeschriebene Form wie für Patientenverfügungen. Doch "ist gerade in diesem sensiblen Bereich besonders darauf zu achten, dass die Vollmacht rechtlich korrekt formuliert ist und den individuellen des Vollmachtgebers entspricht", unterstreicht Oliver Herlitz.

Und wer Grundbesitz habe, sollte die Vollmacht nicht ohne einen Notar zu regeln versuchen. Und so sei auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer notariell beurkundeten Vollmacht Dritte im Regelfall darauf vertrauen können, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war; insoweit bestehe ein erheblicher Vertrauensvorsprung zu rein privatschriftlichen Erklärungen, so der Notar. Die notarielle Vorsorgevollmacht wird in einer Urkunde einzelnen Bausteinen gegliedert:

Der erste Teil betrifft als Generalvollmacht vermögensrechtliche Angelegenheiten; beispielsweise Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages, Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegeversicherung. Der zweite Teil befasst sich mit der Regelung privater Dinge, beispielsweise ob im Krankenhaus ein Bettgitter montiert werden kann, wie die Betreuung im Pflegeheim aussehen soll, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Baustein drei ist dann die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird — eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann so festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Beispielsweise dass er für sich keine "Apparatemedizin" wünscht. Rein vorsorglich lässt sich in der Vorsorgevollmacht dem Betreuungsgericht auch ein Betreuer vorschlagen.

Die notarielle Beratung und Ausfertigung ist sicher — hat aber auch ihren Preis. Er richtet sich nach dem Vermögenswert. Beträgt dieses zum Beispiel 10 000 bzw. 100 000 Euro, so belaufen sich die Notarkosten auf 66 bzw. 157,50 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.

(RP)
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