Energieversorger aus Moers Gericht verurteilt Enni wegen irreführendem Kundenschreiben

Moers · Grund ist ein Schreiben aus November 2019 zur angeblichen Kündigung und Anpassung von Vertragskonditionen, deren Verwendung das LG Kleve wegen mehrerer wettbewerbs- und AGB-rechtlicher Verstöße untersagt hat.

 Die Verbraucherzentrale zog gegen den Energieversorger aus Moers vor Gericht.

Die Verbraucherzentrale zog gegen den Energieversorger aus Moers vor Gericht.

Foto: dpa/Volker Hartmann

Das Landgericht (LG) Kleve hat die Enni Energie Umwelt Niederrhein auf Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen eines als „Werbeflyer“ getarnten Kundenschreibens mit Kündigung und Preisanpassung zu einem individualisierten Berichtigungsschreiben mit Hinweis auf mögliche Rückforderungsansprüche verurteilt (Urteil des LG Kleve vom 03.05.2021, Az. 8 O 52/20).

„Diese Pflicht zur Folgenbeseitigung ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz und ein wichtiges Signal an alle Energieversorger“, sagt Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Nur so ist gewährleistet, dass alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Fehlvorstellung durch das irreführende Kundenschreiben korrigieren können und einen möglichen finanziellen Schaden erstattet bekommen.“ Das LG Kleve gehe zu Recht davon aus, dass ohne das Berichtigungsschreiben einer nicht unerheblichen Anzahl der betroffenen Verbraucher die Unzulässigkeit des Handelns von Enni und damit ein möglicher Erstattungsanspruch unbekannt geblieben sei, so Schneidewindt. 

Grund für die Verurteilung ist ein Schreiben aus November 2019, dessen Verwendung das LG Kleve wegen mehrerer wettbewerbs- und AGB-rechtlicher Verstöße mit dem Urteil untersagt hat. Gestalterisch als Werbeflyer aufgemacht, genüge das Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen an Dokumente, in denen Verbraucher wichtige Vertragsinformationen mitgeteilt werden, heißt es. Darüber hinaus sei die mit dem „Werbeflyer“ mitgeteilte Kündigung durch Enni nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglich gewesen. Der zwingend erforderliche Hinweis auf Rücktrittsrechte fehle und auch die „fingierte Zustimmung“ im Kleingedruckten des Schreibens, wonach Enni die Verbraucher für die restliche Vertragsdauer zu neuen Tarifkonditionen versorgen würde, sollten sie keinen neuen Vertrag abschließen, verwarf das LG Kleve als unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wir bedauern, wenn unser in 2019 verschicktes Kundenanschreiben als Werbekampagne missverstanden wurde“, sagt Enni-Sprecherin Katja Nießen. „Wir hatten nicht die Absicht, mit dem damals verwendeten Flyer Irrtümer auszulösen. Deshalb haben wir bereits im vergangenen Jahr alle betroffenen Kundinnen und Kunden nochmals angeschrieben und auf ein eventuelles Missverständnis aufmerksam gemacht. Unabhängig davon sind wir aktuell bezüglich Detailfragen in die Berufung vor dem OLG Düsseldorf gegangen. Diese beziehen sich unter anderem auf die Fragen, welche Kundengruppe erneut und mit welchem Inhalt anzuschreiben ist.“

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