Erben Und Vererben Eine Serie Von Rheinischer Post Und Sparkasse Duisburg Freibeträge machen das Erben leichter

Moers · Über die Erbschaftssteuer sind viele falsche Gerüchte im Umlauf. Erbt ein Kind 450.000 Euro, zahlt es 3500 Euro Steuern.

Zu Lebzeiten führt wohl kein legaler Weg an Steuerzahlungen vorbei. Von dem Gehalt, dem Auto und Haus, bis hin zum Einkauf im Supermarkt - für nahezu jeden Lebensbereich gibt es die dazugehörige Steuer. Und auch über den Tod hinaus unterliegen Besitztümer und Vermögen der Steuerpflicht. Allerdings werden dann die Erben zur Kasse gebeten.

Doch im Unterschied zu den anderen geläufigen Steuerzahlungen, hat man mit der Erbschaftsteuer meist nur vereinzelt im Leben zu tun. Und hiermit wäre auch der erste Irrtum geklärt: "Viele glauben, das gesamte Erbe unterliege der Erbschaftsteuer und es würde deswegen stets Erbschaftsteuer anfallen", sagt Ulrich Cramer, Referent in der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. "Dies ist im engen Familienverbund wegen der hohen Freibeträge in der überwiegenden Zahl der Fälle jedoch nicht so."

Doch warum sind für das Erbe überhaupt Steuern fällig?

Das Erbe wird im deutschen Steuerrecht als "Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Erben ohne Gegenleistung" gesehen. Mit anderen Worten: Der Erbe erbringt keine Leistung für die Güter, die er erhält, ist durch das Erbe allerdings vermögender geworden. Mit der Erbschaftsteuer soll auch einer "als ungerecht empfundenen Ansammlung großer Vermögen" entgegengewirkt werden, sagt Finanzexperte Cramer.

Grundlage für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich das gesamte inländische und ausländische Vermögen des Verstorbenen. Falls Vermögen in anderer Form als Geld dazugehört, wird der Wert dieser Eigentümer ermittelt. Dies ist im Bewertungsgesetz geregelt.

"Von der Summe der Nachlassgegenstände werden die Schulden abgezogen", ergänzt Cramer. Anschließend wird vom Nettowert des Nachlasses der persönliche Freibetrag abgezogen. Das Ergebnis dieser Rechnung ist steuerpflichtig.

Hier kommen drei Steuerklassen ins Spiel - die nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln sind. "Die Einstufung in die Steuerklassen ist abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erben zum Verstorbenen", erläutert Cramer. So gilt die Steuerklasse I für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder, Steuerklasse II für Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegereltern. Alle Erben, die nicht in den Steuerklassen I und II erfasst werden, sind nach Steuerklasse III zu besteuern. Aus dem Steuersatz und dem steuerpflichtigen Vermögen ergibt sich dann der Steuerbetrag.

Doch wie werden die Freibeträge berechnet? Cramer: "Die Höhe der persönlichen Freibeträge orientiert sich an den Steuerklassen. Erst, wenn die Erbschaft größer ist als der Freibetrag, fällt Erbschaftsteuer an." Die Freibeträge reichen von 20.000 Euro für Personen der Steuerklassen II und III bis hin zu 400.000 Euro für Kinder und 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner. Der Freibetrag steht für Erwerbe von derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nur einmal zu Verfügung. Aus diesem Grunde werden die von einer Person stammenden Erwerbe im Zehnjahreszeitraum zusammengerechnet.

Mit einem klassischen Beispiel erklärt der Referent das Berechnungsprinzip: Angenommen, der Vater stirbt und hinterlässt seinem Sohn 462.000 Euro. Der Sohn richtet die Beerdigung aus und muss dafür 12.000 Euro aufwenden. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden die Beerdigungskosten von der Erbmasse abgezogen. Es verbleibt also ein für die Steuer relevantes Erbe von 450.000. Der Sohn bekommt einen Freibetrag von 400.000 Euro, und damit bleiben noch 50.000, die der Erbschaftsteuer unterliegen. Der Steuersatz liegt dafür bei sieben Prozent, so dass der Sohn 3500 Erbschaftsteuer zahlen muss.

"Anders als bei der Einkommensteuer haben Steuerbürger mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht jährlich, sondern eventuell nur einmal im Leben zu tun", sagt Cramer. Darin sieht der Finanzexperte auch den Grund für das teils lückenhafte Wissen unter den Erben.

(RP)
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