Moers Auch neuer Wasserbehälter auf Schaephuysener Höhen

Moers · Neubau soll 1,8 Mio. Liter Wasser aufnehmen / Grüne bekräftigen Kritik an geplanter Mastanlage.

 Die Schaephuyener Höhen.

Die Schaephuyener Höhen.

Foto: Klaus Dieker

Auf den Schaephuysener Höhen soll nicht nur eine große Anlage zur Rindermast entstehen. Wie der Wasserverbund Niederrhein (WVN) mitteilt, wird auch ein neuer Hochbehälter zur Trinkwasserversorgung auf dem Saelhuysener Berg errichtet. Der Wasserverband ist Vorlieferant für Trinkwasser, unter anderem für die drei Gemeinden Kerken, Rheurdt und Issum.

Grund für die Maßnahme: Der alte Behälter aus dem Jahr 1965 entspricht nicht mehr den technischen Vorgaben. Die Baugenehmigung durch den Kreis Kleve wurde bereits erteilt. Fünf bis sechs Monate sollen die Arbeiten an dem neuen Wasserbehälter dauern, in dieser Zeit werde es im Bereich der Landstraße 140 und des Wirtschaftsweges auf den Saelhuysener Berg "zu Beeinträchtigungen" kommen.

Geplant ist auf der Kuppe ein so genannter Rechteckbehälter mit zwei separaten Kammern aus Stahlbeton. Er wird fünf Meter hoch, 24 Meter lang und 20 Meter breit sein und rund 1,8 Millionen Liter fassen. "Das Grundstück wird mit einem zwei Meter hohen Metallgitterzaun eingezäunt", teilt der WVN mit. "Den Gehölzbestand mit Ausnahme einer Strauch-/Baumreihe entlang des Wirtschaftsweges hat der derzeitige Besitzer der Fläche im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung gefällt." Die erste Strauchreihe am Wirtschaftsweg bleibe bestehen oder werde neu bepflanzt.

Derweil hat Frank Hoffmann, der Fraktionsvorsitzende der Grünen, seine Auffassung bekräftigt, dass die Rindermastanlage auf 11 700 Quadratmetern nicht ins Landschaftsschutzgebiet gebaut werden darf. Hoffmann korrigierte die von ihm genannte Zahl an Rindern, die in den Stallungen untergebracht werden sollen, von 500 auf 250 Stück.

Der Grünen-Politiker verweist auf eine Bestimmung im Baugesetzbuch, Paragraf 36, nach dem ein solches Vorhaben untersagt werden kann, wenn "Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet" werden.

(RP)
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