Mönchengladbach Wegen "leichtfertiger Geldwäsche" vor dem Schöffengericht

Mönchengladbach · Aus Liebe stellte eine 28-jährige Mönchengladbacherin ihr Konto zur Verfügung, vom ergaunerten Geld bereicherte sich ihr Ex-Freund.

Die 28-jährige Mönchengladbacherin hatte bereits im Ermittlungsverfahren ein komplettes Geständnis abgelegt und ihren früheren Freund, den Mitangeklagten, überzeugend belastet. Ursprünglich war in der Anklage die Rede von gewerbsmäßigem Betrug in 72 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Die Angeklagte habe 2013 über zahlreiche Ebay-Kleinanzeigen Waren angeboten, die tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Offenbar handelte es sich dabei hauptsächlich um Werkzeuge aber auch um Tickets für Veranstaltungen, wie beispielsweise Fußballspiele. Dabei sollen Kaufpreise von mehr als 9000 Euro vereinnahmt worden sein. Laut Anklage sollte die Mönchengladbacherin außerdem Überweisungsträger von Banken mit den Kontodaten von Betrugsgeschädigten ausgefüllt haben. Am Ende seien dann die Überweisungen auf ihrem eigenen Konto gelandet. So lauteten ursprünglich die Vorwürfe der Anklage.

Doch nach der Beweisaufnahme war das Schöffengericht überzeugt, dass die offenbar in den Haupttäter verliebte Frau tatsächlich nur ihr Konto zur Verfügung gestellt hat. Von Urkundsdelikten in 71 Fällen ist die Angeklagte freigesprochen worden. Sie habe nichts gewusst, hatte die Angeklagte im Gerichtssaal beteuert. Eintreffende Warenpakete habe sie dem Freund und Mitangeklagten damals ohne weiteres ausgehändigt. An den auf den Konten eintreffenden Geldern soll sich der Mittäter bereichert haben. Sie habe ihm einen Gefallen tun wollen. Vor Gericht wurde bekannt, dass sich der Freund bereits 2013 als Straftäter vor Gericht verantworten musste.

Im Schöffengerichtsprozess kam jetzt zur Sprache, dass der Mittäter bei den Betrügereien auch die eigene Tochter eingesetzt haben soll.

Die Mönchengladbacherin hat inzwischen eine Umschulung als Altenpflegerin absolviert. Deren Vorstrafenregister enthält nur leere Blätter. In 35 Fällen habe sie sich der leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht, so das Urteil. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und ihn verbirgt oder dessen Herkunft verschleiert, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Das Schöffengericht verurteilte die Mönchengladbacherin jetzt deshalb zu einer Geldstrafe von 1800 Euro (180 Tagessätzen zu je zehn Euro).

(RP)
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