Mönchengladbach Videokameras: So dürfen Sie Ihr Haus schützen

Mönchengladbach · Die Zahl der Einbrüche steigt. Mit Videokameras schützen viele Bürger ihr Eigentum. Doch es sind Grenzen zu beachten.

Videokameras: So dürfen Sie Ihr Haus schützen
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Foto: Anne Peters

Häufig kam es in den vergangenen Monaten zu Einbrüchen in Mönchengladbach. Private Sicherheitsdienste aber sind teuer, weshalb schon heute viele Bürger zu einer vermeintlich "milderen" und kostengünstigeren Maßnahme Zuflucht nehmen: Sie installieren Videokameras, um ihr Eigentum zu schützen. Doch Gesetz und Rechtsprechung ziehen dieser Art der Bürgerwehr enge Grenzen. Ein knapper Überblick über Recht und Unrecht:

Überwachung des eigenen Grundstücks Als allgemein zulässig erachtet es die Rechtsprechung, wenn ausschließlich das eigene Grundstück per Videokamera erfasst wird. Bestimmte Gründe für die Überwachung müssen nicht vorliegen. Jedoch fordert das Bundesdatenschutzgesetz auch in diesem Fall, dass die Aufzeichnung durch Hinweisschilder kenntlich gemacht wird. Anderenfalls kommt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gäste und Besucher in Betracht, die mit einer Überwachung grundsätzlich nicht rechnen müssen.

Überwachung eines fremden Grundstücks Eine (gezielte) Beobachtung des Nachbargrundstücks stellt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine tiefgreifende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Nachbarn dar. Dieser kann Beseitigungs- sowie in schwerwiegenden Fällen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtlich durchsetzen. Uneinheitlich entscheidet die Rechtsprechung, sobald es sich bei den Kameras lediglich um Attrappen handelt oder sie aus anderen Gründen nicht eingeschaltet sind. Ein Teil der Gerichte lässt schon den durch funktionsuntüchtige Kameras ausgelösten "Überwachungsdruck" bei den Betroffenen für eine Verletzung ausreichen.

Überwachung von gemeinsam genutzten Flächen Häufig erfassen privat installierte Videokameras nicht nur das eigene Grundstück, sondern ebenfalls etwa gemeinsame Hausauffahrten. Liegt keine Einwilligung des betroffenen Nachbarn vor, geht die Rechtsprechung auch hier in der Regel von einem Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus. Dies unabhängig davon, ob die aufgenommenen Bilder aufgezeichnet werden oder nicht. Entscheidend sei, dass der Nachbar einem Überwachungsdruck unterliege, dem er auch durch die Wahl eines anderen Weges nicht ausweichen kann. Auch der Aspekt der Beweisgewinnung in einem Nachbarschaftsstreit rechtfertigt in solchen Fällen keine Überwachung.

Überwachung öffentlicher Wege Liegt ein Grundstück an einem öffentlichen Weg und wird es durch die Benutzer regelmäßig (zum Beispiel durch Müll) in Mitleidenschaft gezogen wird, hat der Eigentümer nicht automatisch das Recht, auch den öffentlichen Weg aufzuzeichnen. Es kommt auf eine Abwägung im Einzelfall an. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar das Recht jedes Grundstückseigentümers an, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Grundstück zu ergreifen. Doch sollte ein Nachbar regelmäßig durch den von der Kamera erfassten Bereich gehen müssen, resultiere die Überwachung in einer regelrechten Dokumentation seiner Verhaltensweisen. Dies sei höchstens dann zulässig, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen wie zum Beispiel Angriffe auf Personen oder die Wohnsphäre zu erwarten seien und diesen nicht anders begegnet werden könne.

Fazit Unproblematisch ist lediglich die Überwachung des eigenen Grundstücks. In allen anderen Fällen nimmt die Rechtsprechung eine Abwägung zwischen den (berechtigten) Schutzinteressen des Eigentümers und den Interessen jener vor, die von der privaten Kameraüberwachung betroffen sind. Regelmäßig räumen die Gerichte hierbei allerdings dem Persönlichkeitsrecht der Gefilmten den Vorrang ein, so dass eine Überwachung gegen geltendes Recht verstößt.

Eine Ausnahme wäre etwa dann anzunehmen, wenn sich der Grundstückseigentümer einer konkreten Gefahr für sein Leib und Leben ausgesetzt sähe. In der Praxis dürfte dies allerdings nicht allzu oft vorkommen.

(RP/top)
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