Mönchengladbach Verwirrung um Leinenzwang

Mönchengladbach · Unterschiedliche Auffassungen am Gladbacher Gericht und eine Stellungnahme des Oberlandesgerichts sorgen für Irritationen bei Hundehaltern. Diverse andere Verordnungen tragen auch nicht zur Klärung bei.

Wie ist das möglich? Das Mönchengladbacher Amtsgericht hat in identischen Fällen unterschiedliches Recht gesprochen. Zwei Hundebesitzer, die gegen die Anleinpflicht verstoßen und ihren Hund hatten frei laufen lassen, wurden freigesprochen, alle anderen Mönchengladbacher, die wegen desgleichen Vergehens gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben hatten, mussten zahlen. "Das ist sicher ungewöhnlich, aber durchaus legitim", sagt dazu Gerichtssprecher Joachim Banke. "Die Richter zeigen damit ihre unterschiedlichen Auffassungen."

Genügend große Flächen

Jetzt hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Und die Anleinpflicht, die im gesamten Stadtgebiet – ausgenommen auf den 17 zukünftigen Freilaufflächen und den Wirtschaftswegen im ländlichen Gebiet – gilt, für rechens befunden. In der Begründung heißt es, in der Stadt gäbe es schon jetzt genügend große Flächen, auf denen Hundehalter ihre Tiere ohne Leinenzwang ausführen dürfen. Die Entscheidung, ob ein Hundehalter im Fall des Verstoßes das auf 35 Euro festgesetzte Bußgeld zahlen muss, wies das Oberlandesgericht allerdings an das Gladbacher Amtsgericht zurück.

Thomas Pliester ist Fachmann. Der Gladbacher Rechtsanwalt hat festgestellt, dass es in der Rechtgebung durchaus verwirrende Formulierungen gibt. "Zu meinem Erstaunen fand ich in der Straßenverkehrsordnung Regelungen, die sich mit dem Halten von Hunden im öffentlichen Raum befassen", sagt er. Beispielsweise diese: Beim Führen eines großen Tieres muss eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und nach hinten gut sichtbar ist, mitgeführt werden. "Ich habe noch nie einen Doggenbesitzer mit Beleuchtung gesehen", sagt Rechtsanwalt Pliester.

Auch im nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetz fand der Anwalt Verwirrendes. So heißt es etwa in Paragraf 61, Absatz 1, Ziffer 1: Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen. "Daraus könnte man die Verpflichtung ableiten, dass das Anleinen der Tiere erforderlich ist", sagt Pliester. "Zwingend geboten ist dieser Rückschluss allerdings nicht." Denn die herrschende Meinung gehe davon aus, dass im Landschaftsschutzgebiet kein Leinenzwang besteht.

Kurios auch dies: Auf Gladbachs Wirtschaftswegen gilt die Anleinpflicht nicht, allerdings nur außerhalb eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils". Dazu Pliester: "Bei wörtlicher Auslegung könnte das bedeuten, dass ich meinen Hund vor jedem Haus anleinen muss, um ihn dann in der Baulücke wieder freizulassen – bis zum nächsten Haus."

(RP)
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