Mönchengladbach Urteil: Vier Jahre und neun Monate Haft wegen versuchten Totschlags

Mönchengladbach · Seit Wochen musste sich der 32-Jährige vor dem Schwurgericht verantworten.

Wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung hatte der Staatsanwalt gestern für den Mann auf der Anklagebank eine Haftstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gefordert. Doch die 7. Große Strafkammer des Mönchengladbacher Landgerichts hatte den 32-Jährigen mit usbekischen Wurzeln am Ende zu vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Offenbar berücksichtigten die Richter dabei, dass sich der Angeklagte, der am 15. Juni 2014 mit einem Messer auf einen Mitbewohner eines Rheydter Mehrfamilienhauses losgegangen war, sich zu einem Vergleich bereiterklärt hatte. Der Hartz-IV-Empfänger hatte versprochen an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro in Monatsraten von 50 Euro zu zahlen.

In einer ausführlichen Urteilsbegründung ging der Kammervorsitzende Lothar Beckers noch einmal auf den Fall ein, der wochenlang mit Zeugen und Gutachtern in Saal A 100 verhandelt worden war.

Aus den Aussagen von Beteiligten und Zeugen war im Prozess bekanntgeworden, dass sich die Auseinandersetzungen im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus nach einem eigentlich banalen Anlass entwickelt hatten, Zwei Autos der Familie des späteren Opfers und Nebenklägers sollen damals die Ausfahrt des Mehrfamilienhauses blockiert haben, als der Angeklagte mit seinem Roller die Ausfahrt passieren wollte. Nach einem ersten Streit an dem Nachmittag war es vier Stunden später zu der Messerattacke im Hausflur gekommen. Im Gerichtssaal hatte der 32-Jährig nur eine Verletzungsabsicht zugegeben, als er mit einem Messer mit einer etwa 17 Zentimeter langen Klinge auf den Hausmitbewohner und Nebenkläger losging. Eine Tötungsabsicht hatte er bestritten. Doch der Sohn des Opfers hatte den Ausruf des Angeklagten "Schau zu, wie ich deinen Fettsack-Vater jetzt aufschlitze" gehört. So waren am Ende sowohl der Staatsanwalt als auch das Gericht überzeugt, dass sich der Angeklagte eines versuchten Totschlags schuldig gemacht hatte. Der Angeklagte hatte damals in Richtung Oberkörper des Nachbarn mit dem Messer ausgeholt. Doch der Mann konnte dem Stich ausweichen. Dabei brach die Klinge ab. Das Opfer wurde dabei am Arm verletzt. Der Angeklagte habe dann versucht, mit dem Messerstumpf weiter zuzustechen. Als er dann zu Boden kam, sei er entwaffnet worden. Mit 1,81 Promille im Blut hatte der Angeklagte damals gehandelt und auch Cannabis konsumiert. Gleichwohl attestierten Gutachter dem Angeklagten zwar eine Enthemmung durch den Alkohol, aber keine Schuldminderung. So war der Staatsanwalt am Ende überzeugt: "Es gibt in diesem Fall keinen Ausnahmestrafrahmen. Für versuchten Totschlag sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von zwei bis zu elf Jahren und drei Monaten vor." Der vorbestrafte Angeklagte reagierte schweigend auf das Urteil.

(RP)
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