Mönchengladbach Streit um Toner-Allergie endet mit einem Vergleich

Mönchengladbach · Vor der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts forderte am Donnerstag die 39-jährige Angestellte eines Mönchengladbacher Bankinstituts den Erlass einer einstweiligen Verfügung (die RP berichtete). Dahinter verbarg sich der Wunsch nach einem Arbeitsplatz, der sie vor krankmachendem Druckerstaub schützt. Außergerichtlich hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zuvor nicht einigen können.

Gesundheitliche Probleme hatte die 39-Jährige auf den Gebrauch des Laserdruckers zurückgeführt, weil in ihrer Abteilung beim Kopieren und Faxen täglich bis zu 2000 Seiten gedruckt und sortiert werden. Am Donnerstag stand für die Beteiligten fest, dass auch ein Austausch der üblichen Laserdrucker gegen Tintenstrahldrucker das Problem der Klägerin nicht lösen kann. "Die Tintenstrahldrucker arbeiten nicht dokumentenecht", waren die Vertreter der Bank überzeugt. Jedoch hatte eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergeben, "dass die Beschwerden der 39-Jährigen wahrscheinlich vom Berühren frisch bedruckten Papieres herrühren". Dieses Problem lasse sich lösen, indem das frisch laserbedruckte Papier erst zehn Minuten nach Druck aus dem Gerät entfernt wird, schlug die Anwältin der Bankmitarbeiterin vor.

Danach einigten sich die streitenden Parteien auf einen Vergleich. In einer Testphase bis zum 15. September soll die Klägerin einen Arbeitsplatz in einem abgeschlossenen Büro erhalten, das nicht mit einem Laserdrucker ausgestattet ist. Erst zehn Minuten nach dem Druck soll die 39-Jährige Papier dem Drucker entnehmen. Nach dieser Testphase wolle man in einem Hauptverfahren vor der Dritten Kammer des Arbeitsgerichts über die weitere Beschäftigung der Bankangestellten entscheiden. Von einer Kündigung sei jetzt keine Rede mehr, war am Ende des einstweiligen Verfügungsverfahrens Arbeitsgerichts-Direktorin Klempt überzeugt. "Damit ist das einstweilige Verfügungsverfahren mit einem Vergleich abgeschlossen", verkündete sie.

(RP)
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