Mönchengladbach So treffen Sie die beste Vorsorge für sich

Mönchengladbach · Bei der RP-Veranstaltung "Alles, was Recht ist" gab es für die 350 Zuhörer wertvolle Tipps: Eine Patientenverfügung ist für Angehörige entlastend und sollte deshalb konkrete Handlungsanweisungen für den Notfall beinhalten.

 Über das Thema Patientenverfügung informierten Experten bei einer Veranstaltung der Rheinischen Post.

Über das Thema Patientenverfügung informierten Experten bei einer Veranstaltung der Rheinischen Post.

Foto: Detlef ilgner / dpa

Für den Notfall gerüstet zu sein, ist kein Hexenwerk. Das ist das Fazit des RP-Ratgeberabends "Alles was Recht ist" zum Thema Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Wichtig sei es, sich einmal intensiv mit der Materie auseinanderzusetzen. Und das so früh wie möglich, auch wenn es schwer fällt.

So ist eine sogenannte gerichtlich angeordnete Betreuung dann einzurichten, wenn eine Person, die eigenen Interessen und Angelegenheiten nicht mehr für sich wahrnehmen kann und auf eine Betreuung angewiesen ist. Für Angehörige gilt: Es gibt kein Gesetz, das eine allgemeine Vertretung regelt. Auf ausdrückliche Zustimmung der zu betreuenden Person, muss ein Antrag oder eine Anregung eingereicht werden. "Am besten an die Betreuungsstelle Mönchengladbach oder direkt an einen Pflegedienst", sagt Anne Bogart, Diplom-Rechtspflegerin des Amtsgerichts. Der Ehepartner ist befugt, diese Aufgabe zu übernehmen. Ein ärztliches Attest, das dem Betroffenen bestätigt, dass er geschäftsunfähig ist, ist hierfür notwendig. Ein Gutachter beurteilt dann die Gesamtsituation der betroffenen Person.

Daraufhin kommt es zu einem Anhörungstermin, bei dem entschieden wird, ob eine Betreuung angeordnet werden kann oder nicht. Ein sogenannter "Berufsbetreuer" wird dann eingesetzt, wenn es keine Angehörigen gibt oder niemand die Betreuung übernehmen möchte. Die Kosten für eine gerichtlich angeordnete Betreuung richten sich nach dem Vermögensstand. "Ab einem Vermögen von 25 000 Euro kommt es zu einer Gebührenerhebung von 25 Euro", sagt Anne Bogart. Nach sieben Jahren wird erneut geprüft, ob eine Betreuung noch notwendig ist oder nicht.

Was bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten ist, berichtete Notar Dr. Andreas Pützhoven. Besonders wichtig sei es, sich dem Risiko einer solchen Vollmacht bewusst zu sein. "Man müsse sich genau überlegen, wie viel Rechtsmacht man einer anderen Personen gibt", betont der Notar. Denn eine Generalvollmacht ist gesetzlich uneingeschränkt zulässig. Bei einer solchen Vorsorgevollmacht bedarf es keiner besonderen schriftlichen Form. Eine notarielle Beurkundung sei keine Pflicht. "Aber man ist damit auf der sicheren Seite", sagt Pützhoven weiter.

Die Kosten belaufen sich hierbei bei einem Vermögen von zum Beispiel 200 000 Euro, auf 187,50 Euro plus Mehrwertsteuer und Auslagen. Formulare und Muster aus dem Internet können ebenfalls verwendet werden. Wichtig sei letzten Endes die handschriftliche Unterschrift. Eine Vorsorgevollmacht könne zu jeder Zeit widerrufen werden.

Welche rechtlichen und medizinischen Aspekte bei einer Patientenverfügung zu beachten sind, machten Dr. Volker Engelhardt, praktischer Arzt, und Ulrich Scheepers, Direktor des Amtsgericht, deutlich. "Für Angehörige ist eine solche Verfügung sehr entlastend, denn sie vermeidet im Fall der Fälle Gewissenskonflikte", betont Scheerpers. Eine solche Patientenverfügung richtet sich unmittelbar an den behandelnden Arzt und gibt ihm Handlungsanweisungen. Diese müssen so konkret wie möglich festgelegt werden. Dabei sind fünf Aspekte ganz wesentlich: die Schmerz- und Symptombehandlung, die künstliche Ernährung, die künstliche Flüssigkeitsaufnahme, die Beatmung sowie die Wiederbelebungsmaßnahmen. Jeder der fünf genannten Gesichtspunkte sollte beim Verfassen einer Patientenverfügung mit einfließen. "Am besten ist es, die Situation, in der gehandelt werden soll, ganz konkret zu beschreiben. Was will ich und was will ich nicht", sagt Volker Engelhardt. Dabei reiche es zum Beispiel nicht aus, zu schreiben "ich lehne lebenserhaltende Maßnahmen ab". Das sei als Aussage zu pauschal. Der Experte rät deshalb dazu, sich mit dem behandelnden Hausarzt zusammenzusetzen und über die fünf genannten Aspekte zu sprechen und eine Patientenverfügung gemeinsam zu verfassen. "Denn der Hausarzt kennt mich gut und weiß, was ich ertragen kann und was nicht", betont Engelhardt. Eine Patientenverfügung ist bindend bis zu ihrem Widerruf. Der Wunsch nach einer aktiven Sterbehilfe im Falle einer unheilbaren Krankheit, ist jedoch schriftlich nicht fixierbar. "Das ist in Deutschland verboten", sagt Urlich Scheerpers.

(sibr)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort