Ratgeber in Mönchengladbach „Jeder Mensch hat einen Erben“

Mönchengladbach · Die RP-Ratgeber-Veranstaltung „Alles was Recht ist“ beschäftigte sich mit dem Thema Erben und Vererben. Außerdem ging es um die schwierige Absicherung des Ehepartners und der eigenen Kinder in Patchworkfamilien.

 RP-Redaktionsleiterin Denisa Richters mit den Experten und Gastgebern der Ratgeber-Veranstaltung „Alles was Recht ist“ im Landgericht

RP-Redaktionsleiterin Denisa Richters mit den Experten und Gastgebern der Ratgeber-Veranstaltung „Alles was Recht ist“ im Landgericht

Foto: Ilgner Detlef (ilg)

Die Zahl ist gigantisch: In den nächsten zehn Jahren werden in Deutschland voraussichtlich mehr als drei Billionen Euro vererbt, jedes Jahr bis zu 400 Milliarden. Grund genug, sich Gedanken um das Testament und das richtige Vererben zu machen. Das finden offensichtlich auch die RP-Leser, denn der Schwurgerichtsaal des Landgerichts, in dem sich die Ratgeber-Veranstaltung „Alles was Recht ist“ fachkundig mit dem Thema beschäftigt, ist voll besetzt. Drei Notare informieren über die gesetzliche Erbfolge, das Berliner Testament und individuelle Lösungen in besonderen Lebenslagen.

„Jeder Mensch hat einen oder mehrere Erben“, stellt Ulrich Becker fest. Auch wenn er kein Testament macht. Dann greift in jedem Fall die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, zur Hälfte erbt der Ehepartner, die andere Hälfte teilen sich die Kinder, gegebenenfalls auch die Enkel, falls die Kinder schon verstorben sind. Hat ein Ehepaar keine Kinder, erben die Eltern. Fallen auch diese als Erben aus, kommen die Erben der zweiten Ordnung zum Zug, nämlich die Geschwister und deren Kinder. Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge. Wichtig zu wissen: Gibt es kein Testament und ein Ehepaar hat keine Kinder, erbt der Ehepartner drei Viertel, ein Viertel fällt an die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen.

Ein Testament zu machen, ist eigentlich immer sinnvoll, besonders aber dann, wenn der Ehegatte abgesichert und eine Erbengemeinschaft verhindert werden soll. Wenn ein Ehepartner stirbt, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge nicht nur der überlebende Partner, sondern auch die Kinder. Um das zu verhindern,  gibt es das Berliner Testament. „Der Ehegatte soll Alleinerbe sein, erst nach dem Tod des Längstlebenden erben die Kinder“, erklärt Kai Franken.  Auf die Kinder entfällt dann erst einmal nur der Pflichtteil, die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, die sie sich auszahlen lassen können, auf die sie im Allgemeinen aber verzichten. Was nicht mehr passieren kann, ist, dass die Kinder als Erben den Verkauf der Immobilie erzwingen oder verhindern können. Das Berliner Testament sichert also den überlebenden Ehepartner ab. Die Kinder sind sogenannte Nacherben, sie erben erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners. Es gibt aber Fallstricke bei diesem Vorgehen. Zum Beispiel die unbeabsichtigte Bindung des überlebenden Ehegatten. Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, kann das Testament nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr geändert werden. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Kind, das sich besonders um die Pflege des Längerlebenden gekümmert hat, nicht mehr zusätzlich berücksichtigt werden kann.In Zeiten von Patchworkfamilien, aber auch wachsender zu vererbender Vermögen sind oft individuelle Lösungen gefragt. Um bei höheren Vermögen die Freibeträge der Erbschaftssteuer zu nutzen – das sind bei Ehegatten 500.000 Euro und bei Kindern 400.000 Euro – können Kinder den Pflichtteilsanspruch einvernehmlich geltend machen oder durch Vermächtnisse berücksichtigt werden, erläutert Johannes Hushahn. In Patchworksituationen sei es schwierig, den Ehepartner und die eigenen Kindern gleichmäßig abzusichern. Es gibt aber Möglichkeiten, die Kinder als Erben einzusetzen, dem Ehepartner aber Nießbrauchsrecht einzuräumen. Oder den Ehepartner als Vorerben, die Kinder als Nacherben einzusetzen.

Vielen ist aber vor allem eins wichtig: auszuschließen, dass das Erbe über das gemeinsame Kind dann an den geschiedenen Expartner wandert. Dazu sollte man sich auf jeden Fall fachkundig beraten lassen. Und wer keine Kinder oder Angehörige hat? „Sie haben die völlige Freiheit, in Ihrem Testament einen Erben zu bestimmen“, antwortet Notar Hushahn direkt auf diese Frage aus dem Publikum.

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