Müllgebühren in Mönchengladbach Die Mags verschickt 60.000 Müllbescheide

Mönchengladbach · Hausbesitzer erfahren Details zu Abfallgebühren. Eine Beschwerde gegen Mindestvolumen und Tonnengröße wies das Verwaltungsgericht ab.

 Seit Beginn des Jahres gibt es die Rolltonnen für den Restmüll in Mönchengladbach.

Seit Beginn des Jahres gibt es die Rolltonnen für den Restmüll in Mönchengladbach.

Foto: Andreas Gruhn

Rund 60.000 Gladbacher Hausbesitzer werden in der kommenden Woche lang erwartete Post im Briefkasten haben. Ab Montag verschickt die Stadttochter Mags die Müllgebühren-Bescheide für das laufende Jahr. Wegen der Umstellung auf das neue Müllsystem mit Rolltonnen, Grundgebühr und der damit verbundenen Haushaltsabfrage hat sich der Bescheid um mehrere Monate verzögert.

Wie sieht der neue Bescheid aus? Im Grunde ähnlich wie bisher. Neu ist darin die Zahl der Bewohner, die auf einem Grundstück leben und der Berechnung des Mindestvolumens und der damit verbundenen Gebühr zugrunde liegen. Auch das Mindestvolumen (15 Liter pro Person und Woche bei Nutzung einer Biotonne oder Eigenkompostierer, sonst 20 Liter) wird aufgeschlüsselt. In manchen Häusern werden auch vorhandene Gewerbe und deren Volumen in der Gemeinschaftstonne mit aufgeführt. Das ist zum Beispiel bei Arztpraxen in Wohnhäusern häufig der Fall. Auf dem Bescheid ist auch vermerkt, ob es eine Rolltonne mit Füllstandsmarkierung gibt.

Wie setzt sich dann die Gebühr zusammen? So wie vom Rat beschlossen: 56,41 Euro pro Haushalt Grundgebühr, und der Leistungspreis wird nach der Größe der Rolltonne berechnet. Außerdem sind in einem weiteren Abschnitt die Straßenreinigungsgebühren aufgeführt. Die liegen bei 8,33 Euro pro Frontmeter.

Wann muss bezahlt werden? Normalerweise an vier Terminen im Jahr. Diesmal aber nur an drei Terminen, nämlich Mitte Mai, Mitte August und Mitte November. „Wir haben die gesamt Jahresgebühr auf die drei Termine verteilt“, sagt Jens Hostenbach, Finanzexperte der Mags. „Wir wollten verhindern, dass am 15. Mai gleich für zwei Quartale auf einen Schlag bezahlt werden muss.“ Das betrifft die Grundstückseigentümer, die die Gebühren dann über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen können. Wann also die Mieter finanziell etwas von der Umstellung merken, liegt am Vermieter.

Wer muss mehr bezahlen? Nach Angaben der Mags können 70 Prozent der Haushalte in der Stadt mit einer geringfügig oder deutliche niedrigeren Abfallgebühr rechnen. Der Rest muss mehr zahlen. SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig. Nach Angaben der Mags haben dies mehr als 80 Prozent der Gebührenzahler so vereinbart.

Was tun, wenn die Angaben auf dem Bescheid falsch sind? Das kann passieren, wenn sich etwa bei der Zahl der Haushalte etwas geändert hat. Möglicherweise leben inzwischen auch mehr oder weniger Menschen in einem Haus. Die Bescheide geben laut Mags den Stand Ende März wieder. Wenn sich etwas geändert hat, müssen sich die Grundstückseigentümer bei der Mags melden und die Änderungen mitteilen. Automatische Mitteilungen etwa vom Einwohnermeldeamt gibt es nicht. Bei der Haushaltsabfrage haben sich übrigens rund 95 Prozent der Eigentümer gemeldet und die notwendigen Angaben gemacht. Die restlichen fünf Prozent, als rund 1000 Bescheide, sind Schätzbescheide. Das ist auf dem Schreiben auch so vermerkt. Auch dagegen können Eigentümer dann Widerspruch einlegen und die korrekten Zahlen angeben.

Was ist, wenn die Tonne viel zu groß für meinen Haushalt ist? Dann passiert nichts. Das Mindestvolumen und damit verbunden die Tonnengrößen sind von der Satzung vorgegeben. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Eilentscheidung betätigt. Ein Kläger war gegen die zur Verfügung gestellten Rolltonnen vorgegangen und wollte sie nicht annehmen. Im Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht am 6. März aber, dass der Gebührenmaßstab zulässig und das zugrunde gelegte wöchentliche Restmüllvolumen nicht unangemessen hoch sei. Die Mags müsse nicht für jeden Haushalt den „passenden“ Restabfallbehälter zur Verfügung stellen, sondern kann die Tonnengrößen pauschalisiert bestimmen. Das Gericht hatte also keine Bedenken gegen Tonnen, Mindestvolumen und Gebührensatzung, wie eine Gerichtssprecherin bestätigte. Weil der Kläger aber seinen Antrag sowohl in der Hauptsache als auch im Eilverfahren anschließend zurückzog, ist der Beschluss praktisch wirkungslos, wie eine Gerichtsprecherin sagte. Die Mags sieht sich dennoch bestätigt: „Der Beschluss hat über den konkret entschiedenen Fall hinaus Bedeutung“, so die Stadttochter.

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