Kolumne Der Verbraucherschützer Wann Kinder für die Schulden ihrer Eltern haften

Mönchengladbach · Kinder können für das Verhalten ihrer Erziehungsberechtigten haftbar gemacht werden. Etwa, wenn die Erziehungsberechtigten im Namen ihrer Kinder Verträge abschließen und Schulden machen.

 „Eltern haften für ihre Kinder“– das kann auch umgekehrt gelten.

„Eltern haften für ihre Kinder“– das kann auch umgekehrt gelten.

Foto: Zehrfeld

„Eltern haften für ihre Kinder“. Wer wie ich in einem Giesenkirchener Neubaugebiet aufgewachsen ist, kennt diese Schilder noch von Baustellen. Dabei ist der Satz in seiner Pauschalität nicht einmal richtig. Eltern haften nur dann für Schäden, die ihre Kinder verursacht haben, wenn sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der umgekehrte Fall dagegen ist kaum bekannt. Kinder haften häufig auch für das Verhalten ihrer Erziehungsberechtigten. Als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder sind diese in der Lage, rechtsgeschäftlich für ihre Kinder zu handeln, Verträge abzuschließen und auch Schulden zu machen.

In der Beratungspraxis kommt das leider gar nicht so selten vor. Das Spektrum reicht von verschuldeten Eltern, die mangels eigener Kreditwürdigkeit im Namen der eigenen Kinder shoppen gehen, bis zum Fitnessstudio-Vertrag eines Jugendlichen, der irgendwann nicht mehr bezahlt wird. Kinder stehen dann mit Eintritt der Volljährigkeit möglicherweise vor einem Berg von Schulden. Schufa-Einträge, Inkassoschreiben und Pfändungen wären die Folge. Rechtliche Beratung ist in diesen Fällen dringend erforderlich, denn die Gläubiger werden auf ihren Forderungen beharren.

Das haben in der Vergangenheit auch immer wieder die Jobcenter getan. Gegenüber fast 750.000 Minderjährigen hat die Bundesagentur für Arbeit offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von über 273 Millionen Euro. Kinder waren auch in Mönchengladbach immer wieder Adressaten von sogenannten Rückforderungsbescheiden. Wenn die Eltern etwa Erhöhungen beim Einkommen nicht rechtzeitig mitgeteilt haben oder dies vom Amt zu spät bearbeitet wurde, wurden „Überzahlungen“ von allen Haushaltsmitgliedern zurückgefordert. Auch in diesem Fall starten Kinder mit Schulden ins Erwachsenenleben.

Schuldenfrei in die Volljährigkeit zu starten, ist ein Grundrecht – so hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor über 30 Jahren entschieden. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert. Nach § 1629a BGB haften Kinder in der Regel nur mit dem Vermögen, das sie bei Eintritt der Volljährigkeit besitzen, wenn die Zahlungsverpflichtungen während Kindheit und Jugend entstanden sind.

Zum Vermögen zählen das Ersparte für den Führerschein, das Sparbuch und alles was der junge Erwachsene auf der „hohen Kante“ hat. Eine dauerhafte Verschuldung ist ausgeschlossen und die Regelung greift selbst dann, wenn das Vermögen des Kindes bei null liegt. Nur eins ist wichtig: Man muss diese Regelung auch kennen und sich aktiv auf sie berufen. Unterlässt man dies, bleibt es bei der vollen Haftung.

Sebastian Dreyer ist Rechtsanwalt und Leiter der Verbraucherberatung Mönchengladbach.

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