Schwager wegen Beihilfe verurteilt Gericht verhängt Haftstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung
Mönchengladbach · Wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung muss ein 28-jähriger Rumäne für fünf Jahre in Haft. Gegen seinen Schwager C. (31) verhängte das Gericht wegen Beihilfe eine dreieinhalbjährige Gefängnisstrafe.
Die Kammer sah als erwiesen an, dass der 28-jährige G. bei einem angeblichen Autoverkauf einen Kaufinteressenten und dessen Vater mit einem Gegenstand bedrohte, den diese für eine Waffe hielten. Als der Ältere nach der Polizei rief, habe C. ihn gegriffen und ihm den Mund zugehalten. Als es dem Sohn gelang, seinen Angreifer wegzuschubsen und dem Vater zu Hilfe zu eilen, wurde er von dem ersten Angreifer mit einem Schlagstock so fest auf den Kopf geschlagen, dass er eine sieben Zentimeter große Platzwunde erlitt und kurz das Bewusstsein verlor. Anschließend, so befand das Gericht weiter, habe der Angeklagte auch den Vater angegriffen, bevor er das Geld an sich genommen habe und geflüchtet sei.
Beide Angeklagte hatten erklärt, dass der ältere der beiden nichts von einem Überfall-Plan gewusst habe. Er sei davon ausgegangen, dass er bei einem angeblichen Autokauf seines Schwagers das zweite Auto fahren solle. C. hatte am ersten Verhandlungstag über seinen Verteidiger erklären lassen, er sei gleich nach dem Stockschlag seines Schwagers weggerannt. Am Dienstag ließ er erklären, dass er sich nicht sekundengenau an die Abläufe erinnern könne, es jedoch möglich sei, dass er den Vater fest- und ihm den Mund zugehalten habe. „Die Geschichte, die man uns hier verkaufen will“, sei nicht glaubwürdig und ein „spontanes Reagieren“ des Angeklagten eher unwahrscheinlich, meinte die Staatsanwältin dazu. Sie forderte sechs Jahre und neun Monate für den Haupttäter, für seinen Schwager fünf Jahre und drei Monate.
Der Verteidiger des G. erklärte, die Tat sei „anders als geplant und aus dem Ruder“ gelaufen. Weder habe sein Mandant vor Ort zu der späten Stunde mit Zeugen noch mit der Gegenwehr gerechnet. Eine Schusswaffe habe es nie gegeben. Für den Angeklagten spreche ein frühes Geständnis, dass er sich gestellt habe und seine Bereitschaft, dem Opfer ein Schmerzensgeld zu zahlen. Daher bat er um eine milde Strafe. Der Verteidiger des C. forderte einen Freispruch. Eine Tatbeteiligung seines Mandanten habe es nicht gegeben. Diesem Antrag folgte die Kammer nicht: C. habe sich nicht sofort von der Tat distanziert und sei weggerannt, er sei also entschlossen gewesen, seinen Schwager zu unterstützen.