Bei Schnee und Glätte in Mönchengladbach 3000 Tonnen Streusalz für den Winterdienst

Mönchengladbach · Die GEM und die Mags haben sich auf einen frostigen Winter vorbereitet. Aber auch Hauseigentümer sind verpflichtet, bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen.

 Das Salzlager der GEM für den Winterdienst.

Das Salzlager der GEM für den Winterdienst.

Foto: GEM

Die Mags und die GEM haben sich auf den Winter vorbereitet. Zehn Winterdienstfahrzeuge stünden bereit, um Mönchengladbachs Straßen und Wege von  Schnee und Eis zu befreien. Auch der Einsatzplan sei aktualisiert und das Salzlager gefüllt, heißt es in einer Mitteilung der Stadttochter. Im Sommer wurden die Salzvorräte auf rund 3000 Tonnen aufgestockt. „In einem frostigen Winter werden durchschnittlich 650 Tonnen Streusalz benötigt“, sagt Roberto Debill, Betriebsleiter der GEM.  

Zwei der Fahrzeuge hatte die GEM zu Bewässerungswagen umbauen lassen, um Straßenbäume im Frühjahr und Sommer zu gießen. Statt Wassertank und Gieß-Arm heißt es jetzt wieder Feuchtsalzstreuer und Räumschild – bis zum kommenden Frühjahr.

Die Mags kümmert sich jenseits der Straßen um den Winterdienst: in Grünanlagen, auf den Spielplätzen und Friedhöfen, in Parks und auf öffentlichen Plätzen. Die GEM wiederum ist für die Straßen zuständig. Die Hauptverkehrsstraßen wie die Aachener-, Krefelder-, Mülforter-, Garten- oder Roermonder Straße werden stets als erste geräumt und gestreut, dann die Nebenstraßen. 

Aber auch Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass Gehwege geräumt und passierbar sind. Das gilt an Werktagen 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Grundsätzlich gilt: Schnee und Eis müssen in diesen Zeiten immer direkt nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte beseitigt werden. Bei Glatteis gilt, mit abstumpfenden Stoffen wie Splitt oder Sand auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu streuen, so dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können. Geschieht dies nicht und ein Passant rutscht aus, trägt grundsätzlich der Eigentümer, vor dessen Grundstück der Unfall passiert ist, die Verantwortung. Dies gilt auch für Radwege und Haltebuchten für öffentliche Verkehrsmittel, für die ein gefahrloser Zu- und Abgang sichergestellt werden muss.

Auch für das Streuen der Fahrbahn kann ein Hauseigentümer zuständig sein. Wer in welchen Straßen zuständig ist, steht im Straßenreinigungskalender und der Straßenreinigungssatzung. Grundbesitzer können die Aufgaben auch der GEM übertragen. Weitere Infos unter www.mags.de.

(RP)
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