Blaulichtmeile in Mönchengladbach Gericht stärkt Shopping-Sonntage

Mönchengladbach · Der verkaufsoffene Sonntag zur Blaulichtmeile war laut Oberverwaltungsgericht rechtmäßig. Das hat weitreichende Folgen.

 Die Blaulichtmeile mit verkaufsoffenem Sonntag Ende April war nun erneut Thema beim Oberverwaltungsgericht.

Die Blaulichtmeile mit verkaufsoffenem Sonntag Ende April war nun erneut Thema beim Oberverwaltungsgericht.

Foto: Isabella Raupold

Wenn am morgigen Sonntag die Geschäfte in der Mönchengladbacher Innenstadt von 13 bis 18 Uhr öffnen, dann dürften viele Händler ziemlich gute Laune haben. Das mag einerseits am Genussfestival liegen, das Besucher in die Innenstadt und damit auch in die Geschäfte locken soll. Und andererseits am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, genauer gesagt an einer Entscheidung der Richter aus dieser Woche: Wenn das OVG jetzt in einem Hauptsacheverfahren festgestellt hat, war die Öffnung der Geschäfte am Sonntag, 28. April, zur Blaulichtmeile rechtmäßig. Nun könnte man sagen: Wen interessiert es noch? Ist doch schon lange vorbei? Der verkaufsoffene Sonntag ja, aber das Gericht hat in seinem Beschluss Grundsätzliches zur Regelung über verkaufsoffene Sonntage ausgeführt und sich damit sogar gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt. Und das dürfte erhebliche Konsequenzen für weitere verkaufsoffene Sonntage haben.

Worum ging es genau? Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hatte in einem Eilantrag im April gefordert, die Genehmigung zur Öffnung der Geschäfte aus Anlass der Blaulichtmeile zu widerrufen. Dem widersprach das Gericht damals schon in seiner Eilentscheidung: Die Verordnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, und eine Absage hätte erhebliche Folgen für die Händler gehabt, sodass deren Interessen überwogen. Verdi hätte damit den Antrag zurücknehmen können, wollte aber offenbar eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Die liegt jetzt vor.

Was haben die Richter jetzt entschieden? Die Stadt durfte davon ausgehen, dass die Blaulichtmeile und nicht die Ladenöffnung die Eindrücke der Besucher maßgeblich prägen würde. Das Erscheinungsbild der Hindenburgstraße würde deutlich von einem gewöhnlichen Werktag abweichen, und der Zusammenhang der Ladenöffnung mit der Veranstaltung sei klar erkennbar. Richtungweisend ist aber ein ganz anderer Punkt in der Begründung des Oberverwaltungsgerichts.

Was ist mit der Besucherprognose? Die hält der Senat des OVG nicht mehr für nötig. Und das dürfte Konsequenzen haben. Denn die Richter stellen sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine Besucherprognose bisher für „verfassungsrechtlich zwingend erforderlich“ gehalten hat. Das Oberverwaltungsgericht begründet diese Abweichung mit der neuen Gesetzgebung in NRW: „Ladenöffnungen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, hält der Senat schon dann für zulässig, wenn sich die Ladenöffnungsmöglichkeit im Wesentlichen auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung bezieht und zeitgleich mit ihr vorgesehen ist.“ Außerdem habe das Land eine Vermutungsregelung geschaffen, durch die die Kommunen von der Prognoseentscheidung befreit würden.

Ist die Entscheidung endgültig? Noch nicht. Denn der Senat eine Revision zugelassen. Wie Dominik Kofent, Bezirksgeschäftsführer von Verdi, sagte, werde dies jetzt intern geprüft. „Ich bin mir aber relativ sicher, dass wir das vor das Bundesverwaltungsgericht bringen werden“, sagte Kofent unserer Redaktion. „Wir sind weiter der Meinung, dass bei der Blaulichtmeile die Maßgaben des Sonntagsschutzes nicht eingehalten wurden.“

Was bedeutet das für Mönchengladbach? Verkaufsoffene Sonntage dürften nun wesentlich leichter zu genehmigen sein. Eine wesentliche rechtliche Hürde ist vorerst entfallen. „Das ist ein mutiges Urteil, weil man sich gegen die alte Rechtsprechung wendet“, sagt Stefan Wimmers, Vorsitzender des City Managements. „Wir müssen jetzt keinen Prognose-Hype mehr machen, das ist sehr pragmatisch.“ Die Beantragung und Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen sei nun einfacher, schneller und rechtssicher. Ordnungsdezerneent Matthias Engel sagte: „Mit diesem Urteil haben wir die Bestätigung, dass der verkaufsoffene Sonntag zur Blaulichtmeile rechtlich einwandfrei war. Mehr noch: Das OVG hat deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen Sonn- und Feiertagsöffnungen zulässig sind.“

Welche verkaufsoffenen Sonntage sind noch genehmigt? In der Gladbacher City zum Stadtschützenfest am 1. September und am 13. Oktober zum Stadtfest, dazu soll es noch einen Shopping-Sonntag im Advent geben. In Wickrath zum Fest am See am 28. Juli, in Rheydt zum Blumensonntag am 8. September, zum Markt der Märkte am 3. November und zum Advent in Rheydt am 15. Dezember. In Giesenkirchen zum Herbstmarkt am 1. September, in Odenkirchen zum Martinsmarkt am 10. November, und in Rheindahlen zum Nikolausmarkt am 8. Dezember.

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