Lockerungen am 3. April 2022 Diese Corona-Regeln gelten in Mönchengladbach

Service | Mönchengladbach · Ab Sonntag, 3. April, tritt eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung in Kraft. In weiten Teilen fällt die Maskenpflicht. Zugangsbeschränkungen (2G/3G) werden aufgehoben. Was jetzt gilt, was kommt und welche Ausnahmen es gibt.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist künfitg nur noch in wenigen Bereichen verpflichtend. (Symbolbild)

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist künfitg nur noch in wenigen Bereichen verpflichtend. (Symbolbild)

Foto: dpa/Frank Rumpenhorst

Bundesweit stehen umfangreiche Lockerungen bevor. Auch in Nordrhein-Westfalen fallen am Sonntag, 3. April, trotz vieler Infektionen fast alle Corona-Regeln. Eine Maskenpflicht wird es ab dann nur noch in Krankenhäusern, Pflegeheimen, im öffentlichen Fern- und Nahverkehr geben. In allen anderen Bereichen fällt die Maskenpflicht weg. Auch landesweite Zugangsbeschränkungen wie die 3G- oder 2G-plus-Regel in Handel, Gastronomie, Schwimmbädern und Veranstaltungen entfallen ersatzlos.

Die Stadt Mönchengladbach hat bereits angekündigt, dass die FFP2-Maskenpflicht in allen Verwaltungsgebäuden gleichwohl aufrecht erhalten wird. Die Regelung gilt vorerst bis Mittwoch, 20. April. Die Stadt macht dabei von ihrem „Hausrecht“ Gebrauch. Auch Gastronomen, Einzelhändler und andere Gewerbetreibende können theoretisch weiter auf die Maske bestehen. So haben etwa einige Kultureinrichtungen in NRW mitgeteilt, ebenfalls an der Maskenpflicht, nicht aber an den 2G- oder 3G-Regeln festzuhalten. Große Supermarktketten erklärten derweil, dass Kunden in den Filialen künftig keine Maske mehr tragen müssen.

Wir geben den Überblick, welche Regeln jetzt in Mönchengladbach greifen.

Zugangsbeschränkungen

Die 2G-plus-, 2G- und 3G-Regeln entfallen. Allerdings dürfen bestimmte Einrichtungen nur noch mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Dazu gehören Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.

Maskenpflicht

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Freien ist ab dem 3. April kein Muss mehr. Drinnen wir das Tragen der Maske weiterhin empfohlen, eine Pflicht besteht dort aber nicht. Ausnahmen dieser Regel sind Öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen, Schülerbeförderung), Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen), Obdachlosenunterkünfte sowie Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Dort muss auch weiterhin mindestens eine medizinische Maske getragen werden.

Corona-Tests

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste dürfen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Die Testpflicht für Besucher und Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen gilt weiter. Die Corona-Tests in Schulen und Kitas enden nach Ostern. Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

AHA-Regeln

Das Mags (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW) teilt mit, dass die „bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln“ weiter empfohlen werden – also: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

(gap/h-h/seka/capf/cwe)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort