Urteil in Mönchengladbach Bundeswehr-Feldwebel muss 2500 Euro Geldstrafe zahlen

Mönchengladbach · Der Karriereberater soll eine Bewerberin sexuell drangsaliert haben und sie zu seiner „Sex-Sklavin“ habe ausbilden wollen, so die Anklage. Das Gericht urteilte nun wegen Verbreitung pornographischer Schriften.

 Der Fall wurde im Amtsgericht verhandelt.

Der Fall wurde im Amtsgericht verhandelt.

Foto: Bauch, Jana (jaba)

Wegen Verbreitung pornographischer Schriften in zwei Fällen muss ein 49 Jahre alter Karriereberatungsfeldwebel der Bundeswehr eine Geldstrafe in Höhe von 2500 Euro zahlen, vom Vorwurf der Vorteilsnahme wurde er freigesprochen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, einer Bewerberin nach einem Beratungsgespräch in dem Gladbacher Karrierecenter viele Nachrichten sexuellen Inhalts gesendet zu haben. Dem Amtsgericht lagen 19 Seiten verschiedener WhatsApp-Chats vor, in denen er die 25-Jährige unter anderem nach ihren sexuellen Vorlieben fragt und erklärt, eine sado-masochistische Beziehung mit ihr eingehen zu wollen. Er habe vorgehabt, die Frau nach Dienstantritt in Gladbach als „persönliche Sex-Sklavin“ auszubilden, der er sich „nach Belieben“ bedienen könne.

Vor Gericht erläuterte der zweifache Familienvater jedoch, dass die Initiative von der Frau ausgegangen sei und er Fotos und das Video auf Wunsch der Zeugin verschickt habe. Dass sie nicht geantwortet habe, habe er als Teil eines Rollenspiels gesehen. Diese Erklärung sah der Staatsanwalt in seinem Plädoyer als widerlegt an. Der Zeugin hätte man keine Lüge oder Unwahrheit nachweisen können. Der vorliegende Chat sei plausibel – im Gegensatz zur Aussage des Angeklagten. Die Vorwürfe, sowohl was die Vorteilsnahme als auch was die Verbreitung der pornographischen Schriften angehe, hätten sich bestätigt. Der 49-Jährige habe der jungen Frau Diensthandlungen in Aussicht gestellt und immer wieder einen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit hergestellt. Der Staatsanwalt forderte insgesamt für alle Taten eine Geldstrafe in Höhe von 5.500 Euro.

Im Gegensatz dazu forderte der Verteidiger einen Freispruch. Hier stehe Aussage gegen Aussage, es müsse also „im Zweifel für den Angeklagten“ gelten. Sein Mandant habe sich zu einem frühen Zeitpunkt und ausführlich, wenn auch oftmals sperrig, eingelassen. Zudem stelle sich für ihn die Frage: „Welcher Berufssoldat mit gesundem Menschenverstand geht ein solches Risiko ein?“ Er betonte, dass die Initiative durch die Geschädigte ergriffen worden sei und erklärte: „Sie lügt.“

Dies sah der Richter anders: Er halte die Einlassung des Angeklagten nicht für glaubhaft. Der Chatverlauf stehe im „krassen Widerspruch“ zu seiner Einlassung, er sei überzeugt, dass der Mann das eindeutige Bild- sowie Videomaterial ohne vorhergehende Aufforderung der Geschädigten versendet habe. Einen Beleg für die Vorteilsnahme sah der Richter jedoch nicht, auch wenn der Angeklagte vorgegeben habe, einen gewissen Einfluss auf den beruflichen Werdegang der Zeugin zu haben.

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