Katzengrab-Prozess in Mönchengladbach 50 mal 40 Zentimeter sollen für Minki reichen

Mönchengladbach · Zum Katzengrab-Prozess kam der Kläger nicht. Richterin Miriam Pels hinterfragt ein Öffnen des Grabes: Denn dies störe die Totenruhe. Der ehemalige Halter von Minki hat jetzt zwei Wochen Zeit, um gegen das Versäumnisurteil Widerspruch einzulegen.

 Der Kläger erschien nicht im Katzengrab-Prozess vor dem Rheydter Amtsgericht. Dafür aber viele Journalisten. Nach Meinung von Richterin Miriam Pels ist Minkis Grab groß genug.

Der Kläger erschien nicht im Katzengrab-Prozess vor dem Rheydter Amtsgericht. Dafür aber viele Journalisten. Nach Meinung von Richterin Miriam Pels ist Minkis Grab groß genug.

Foto: Ilgner Detlef (ilg)

Der Fall war von Beginn an ungewöhnlich - und setzte sich auch am Freitag im Gericht in dieser Form fort: Ein Tierhalter klagte zivilrechtlich gegen die Betreiberin eines privaten Tierfriedhofs: Der Grund: Diese habe das Grab seiner Katze „Minki“ entgegen der Absprache bei Vertragsabschluss gekürzt, indem sie Begrenzungssteine auf das Grab legte. Nach Ansicht des Klägers liege die Katze nun unter den Randsteinen anstatt in deren Mitte. Er verlangte, dass dies rückgängig gemacht würde. Zudem sei eine Pflanze, die der Kläger etwa über dem Herzen des Tieres aufgestellt hatte, von Tierbestatterin entfernt worden.

Diese beruft sich darauf, der Kläger habe mit seiner Grabgestaltung die angemietete Fläche überschritten und eigenmächtig Dekoration auf nicht vermieteten Flächen aufgestellt. Zudem würden alle „Oasen“, dies sind Flächen mit je zwölf toten Tieren, mit diesen Steinen begrenzt. Da zwischen den Parteien strittig ist, wo Minki genau liegt, wurde bereits per Schriftsatz über ein Ausgraben der Katze diskutiert.

Der Fall hatte überregional für Aufsehen gesorgt: Am Freitag versammelten sich zwei Kamerateams, sechs Fotojournalisten und knapp ein Dutzend weitere Reporter im Saal 13 des Rheydter Amtsgerichts, um dem Prozess beizuwohnen. Dann das vorläufige Ende: Der Kläger erschien selbst nicht vor Gericht, auch sein Anwalt wollte „nicht auftreten“, wie es im Amtsjargon heißt. Daher wies Richterin Miriam Pels die Klage ab.

Der Kläger hat nun zwei Wochen Zeit, um gegen das Versäumnisurteil Widerspruch einzulegen. Dann wird ein neuer Termin anberaumt. Er kann sich aber auch dazu entschließen, die Klage nicht weiter aufrecht zu halten, dann passiert nichts weiter. Die Kosten des heutigen Verfahrens trägt der Kläger.

Vorab erklärte die Richterin, dass sie die von der Beklagten angegebene Größe von 50 mal 40 Zentimetern als ausreichend für ein Katzengrab erachte. Der Kläger habe keinen Beleg über eine andere Absprache erbracht, daher sehe sie keinen rechtlichen Ansatz, um das Grab wie vom Kläger gewünscht zu vergrößern. Auch ein Beleg für die Blumen, die vom Grab entfernt worden sein sollen, fehle. Damit bleibe ein Vorwurf übrig: Die Lage der Katze sei unklar, diese könne erst durch eine Beweisaufnahme, also das Öffnen des Grabes ermittelt werden. „Der Ansatz des Klägers war, die Katze pietätvoll zu begraben. Daher stellt sich die Frage, ob ein Stören der Ruhe dazu geeignet ist“, so Richterin Miriam Pels. Dass der Kläger nicht vor Gericht erscheint, ist laut Pressesprecher Fabian Novara „ein zulässiges Mittel, das den Rechtsstreit jedoch verzögert“.

Nach dem schnellen Ende des heutigen Prozesstages zeigt sich die Beklagte, die selbst drei Hunde und „eine Menge“ Katzen besitzt, noch immer mitgenommen. Der Vorwurf des Klägers, sie habe „in infamer Pietätlosigkeit“ die Steine sowie eine Pflanze von Minkis Grab entfernt, habe sie sehr getroffen. In den sechs Jahren, in denen sie den Tierfriedhof betreibe, habe sie rund 100 Bestattungen vorgenommen, noch nie habe es Probleme gegeben, alles laufe sehr liebevoll ab. Ihre Anwältin Brigitte Vosen erklärt: „Möglicherweise ist der Kläger anhand des Aushubs von einem größeren Grab ausgegangen. Dies ist jedoch notwendig, um ein Tier ebenerdig in das Grab zu legen.“ Vergleichs-Gräbergrößen würden jedoch vorab gezeigt und jedes Grab werde größer gemacht, als in der Preisliste angegeben. „Ich bleibe dabei: Minki liegt in diesem Feld“, so die Beklagte. Im Vorfeld wurden verschiedene Vergleiche angeboten, etwa die Verlegung in ein größeres Grab. Dies lehnte der Kläger ab.

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